§ 5 Aufwandsgleiche Kostenpositionen
(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.
(3) Soweit Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach
§ 18 Zahlungen an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichten, sind die Zahlungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres als Kostenposition bei der Bestimmung der Netzkosten nach
§ 4 zu berücksichtigen.
(4)
1Soweit Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf Grundlage einer Vereinbarung mit Städten oder Gemeinden oder Interessenverbänden der Städte und Gemeinden Zahlungen an Städte oder Gemeinden, auf deren Gebiet eine Freileitung auf neuer Trasse errichtet wird, entrichtet, sind die Zahlungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach Maßgabe des Satzes 2 als Kostenposition bei der Bestimmung der Netzkosten nach
§ 4 zu berücksichtigen.
2Eine Berücksichtigung nach Satz 1 ist nur für die Fälle des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bei tatsächlicher Inbetriebnahme der Leitung und nur bis zu der angegebenen Höhe einmalig möglich:
- 1.
- Höchstspannungsfreileitungen ab 380 Kilovolt 40.000 Euro pro Kilometer;
- 2.
- Gleichstrom-Hochspannungsfreileitungen ab 300 Kilovolt 40.000 Euro pro Kilometer.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 4 StromNEV Grundsätze der Netzkostenermittlung (vom 29.06.2018) ... Netzkosten setzen sich unter Beachtung von Absatz 1 aus den aufwandsgleichen Kosten nach § 5 , den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung ...
Zitat in folgenden NormenAnreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 10 EnLABG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt: „§ 5a Kostenanerkennung von Zahlungen an ... von Zahlungen an Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte". 2. In § 5 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Nummer 1" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 ... durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Kostenanerkennung von ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 333
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
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