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§ 10 - Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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§ 10 Behandlung von Netzverlusten



(1) 1Die Kosten der Beschaffung von Energie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste (Verlustenergie) können bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz gebracht werden. 2Die Kostenposition ergibt sich aus den tatsächlichen Kosten der Beschaffung der entsprechenden Verlustenergie im abgelaufenen Kalenderjahr.

(2) Die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres sowie die durchschnittlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie im Vorjahr in Cent pro Kilowattstunde sind von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen zum 1. April eines Jahres auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

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Zitierungen von § 10 StromNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 StromNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 StromNEV Grundsätze der Entgeltbestimmung (vom 29.12.2023)
... Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netzkosten nach den §§ 4 bis 11 zusammenzustellen. Die ermittelten Netzkosten sind anschließend nach § ...
§ 3a StromNEV Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen (vom 22.03.2019)
... Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10 mit den Maßgaben des Absatzes 2. Die Ermittlung hat getrennt von den sonstigen ...
§ 3b StromNEV Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen (vom 27.07.2021)
... Elektrizitätsverbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10 . Bei der Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalenderjahr der ...
§ 4 StromNEV Grundsätze der Netzkostenermittlung (vom 29.06.2018)
... Erlöse und Erträge nach § 9 zusammen. Netzverluste sind nach § 10 zu berücksichtigen. (3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 21 EnFG Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie
... zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird. (7) § 53 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... an Netzbetreiber zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird." 15. § 62 Absatz 1 wird wie ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 5 WaStNUG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... Elektrizitätsverbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10 . Bei der Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz ...

Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 333
Artikel 1 OffUmlBerV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10 mit den Maßgaben des Absatzes 2. Die Ermittlung hat getrennt von den sonstigen Netzkosten zu ...

Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
...  4. In § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „ § 10 Abs. 3 " durch die Angabe „§ 6b Absatz 3" ersetzt. 5. In § 5 Absatz 1 ... „§ 6b Absatz 3" ersetzt. 5. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „ § 10 Abs. 3 " durch die Angabe „§ 6b Absatz 3" ersetzt. 6. In § 11 Satz 1 ...