(2)
1Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach
§ 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt.
2Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösobergrenzen nach
§ 4 Absatz 3 bis 5 zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.
(3) 1Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. 2Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen.
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Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 28 ARegV Mitteilungspflichten (vom 31.07.2021) ... 2. (aufgehoben) 3. die zur Überprüfung der Netzentgelte nach § 21 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 der Gasnetzentgeltverordnung notwendigen Daten, insbesondere die in dem Bericht nach ... 4. die Anpassung der Netzentgelte auf Grund von geänderten Erlösobergrenzen nach § 21 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung jährlich zum 1. Januar, 5. ...
Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung ... zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte". b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Netzentgeltbildung bei ... b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „ § 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung". c) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt ... „Die Ermittlung der Netzentgelte erfolgt nach Maßgabe des § 21 . Für einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze ... zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen." 13. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung ... § 28 aufzunehmen." 13. § 21 wird wie folgt gefasst: „ § 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung (1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach ...