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Änderung § 20 StromNEV vom 23.10.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 StromNEV, alle Änderungen durch Artikel 2 EVMessZV am 23. Oktober 2008 und Änderungshistorie der StromNEV

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§ 20 StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2008 geltenden Fassung
§ 20 StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Verprobung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte und vor der Veröffentlichung nach § 21 sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung

(Text neue Fassung)

(1) 1 Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte und vor der Veröffentlichung nach § 21 sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. 2 Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung

1. des Entgeltsystems auf die prognostizierte Absatzstruktur in ihrem Netzgebiet einen prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu deckenden Kosten entspricht, und

vorherige Änderung

2. der Entgelte für Messung und für Abrechnung auf die jeweiligen Entnahmestellen einen prognostizierten Erlös ergibt, der den zu deckenden Kosten der Messung und der Abrechnung nach § 13 entspricht.



2. der Entgelte für Messstellenbetrieb, für Messung und für Abrechnung auf die jeweiligen Entnahmestellen einen prognostizierten Erlös ergibt, der den zu deckenden Kosten der Messung und der Abrechnung nach § 13 entspricht.

(2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbetreiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)