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Änderung § 2 StromNEV vom 22.08.2013

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§ 2 StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.08.2013 geltenden Fassung
§ 2 StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. Absatzstruktur

Struktur
und Menge der aus einer Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Leistung und Arbeit;

2.
Benutzungsdauer

Quotient
aus pro Jahr entnommener oder eingespeister elektrischer Arbeit und der in diesem Jahr höchsten Last der Entnahme oder Einspeisung;

3.
Entnahmestelle

Ort
der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene durch Letztverbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz- oder Umspannebene;

4.
Jahreshöchstlast

höchster
Leistungswert einer oder mehrerer Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer oder mehrerer Einspeisungen im Verlauf eines Jahres;

5.
Kalkulationsperiode

(Text neue Fassung)

Im Sinne dieser Verordnung ist:

1. Abnahmestelle

die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind;

2.
Absatzstruktur

die Struktur
und Menge der aus einer Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Leistung und Arbeit;

3.
Benutzungsdauer

der Quotient
aus pro Jahr entnommener oder eingespeister elektrischer Arbeit und der in diesem Jahr höchsten Last der Entnahme oder Einspeisung;

4. Bezugszeitreihe

die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung, durch die die gemessenen Ausspeisungen an einer
Entnahmestelle ausgewiesen werden;

5. Einspeisezeitreihe

die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Lastgangmessung, durch die die gemessenen Einspeisungen an einer Entnahmestelle ausgewiesen werden;

6. Entnahmestelle

der Ort
der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene durch Letztverbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz- oder Umspannebene;

7.
Jahreshöchstlast

der höchste
Leistungswert einer oder mehrerer Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer oder mehrerer Einspeisungen im Verlauf eines Jahres;

8.
Kalkulationsperiode

das Geschäftsjahr des Betreibers eines Elektrizitätsübertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes;

vorherige Änderung

6. Netzebene

Bereiche
von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen elektrische Energie in Höchst-, Hoch-, Mittel- oder Niederspannung übertragen oder verteilt wird;

7.
Umspannebene

Bereiche
von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen die Spannung elektrischer Energie von Höchst- zu Hochspannung, Hoch- zu Mittelspannung oder Mittel- zu Niederspannung geändert wird;

8.
zeitgleiche Jahreshöchstlast

höchste
zeitgleiche Summe der Leistungswerte einer Anzahl von Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer Anzahl von Einspeisungen in eine Netz- oder Umspannebene im Verlauf eines Jahres.



9. Lastgangzeitreihe

die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung einer Entnahmestelle, bestehend aus den zwei Zeitreihen für beide Energieflussrichtungen (Bezugszeitreihe und Einspeisezeitreihe);

10.
Netzebene

die Bereiche
von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen elektrische Energie in Höchst-, Hoch-, Mittel- oder Niederspannung übertragen oder verteilt wird;

11. Netzknoten

der räumlich eng begrenzte Teil eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, der sich auf einem baulich zusammengehörenden Gebiet befindet und aus

a) einem Umspannwerk, einer Umspannanlage, einer Umspannstation, einer Ortsnetzstation oder einer Schaltanlage oder

b) einer sonstigen Übergabestelle bei Vorliegen einer den in Buchstabe a genannten Fällen vergleichbaren galvanischen Verbindung

besteht, mit der eine oder mehrere Entnahmestellen verbunden sind;

12.
Umspannebene

die Bereiche
von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen die Spannung elektrischer Energie von Höchst- zu Hochspannung, Hoch- zu Mittelspannung oder Mittel- zu Niederspannung geändert wird;

13.
zeitgleiche Jahreshöchstlast

die höchste
zeitgleiche Summe der Leistungswerte einer Anzahl von Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer Anzahl von Einspeisungen in eine Netz- oder Umspannebene im Verlauf eines Jahres.

 (keine frühere Fassung vorhanden)