§ 8 StromNEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.08.2013 geltenden Fassung | § 8 StromNEV n.F. (neue Fassung) in der am 22.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Kalkulatorische Steuern | |
(Text alte Fassung) Im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten kann die dem Netzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden. Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer ist die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) Im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten kann die dem Netzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden. |