§ 14d StromNEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung | § 14d StromNEV n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865 |
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(Text alte Fassung) § 14d (neu) | (Text neue Fassung)§ 14d Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte |
1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 14b rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hierfür notwendigen Daten in anonymisierter Form untereinander elektronisch auszutauschen. 2 Die Daten müssen einheitlich ermittelt werden. |