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Änderung § 24 StromNEV vom 29.06.2018

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§ 24 StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 24 StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Strukturklassen


(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Für jede Netz- und Umspannebene ab Hochspannung abwärts sind jeweils sechs Strukturklassen zu bilden. 2 Diese Strukturklassen richten sich

1. nach hoher, mittlerer und niedriger Absatzdichte einer Netz- oder Umspannebene und

2. nach der Belegenheit des Netzes in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen (Strukturklasse Ost) oder den übrigen Ländern (Strukturklasse West).

3 Über die Abgrenzung zwischen hoher, mittlerer und niedriger Absatzdichte nach Satz 2 Nr. 1 entscheidet die Regulierungsbehörde. 4 Soweit dies sachlich geboten ist, soll die Regulierungsbehörde ferner über die zeitliche Befristung der Anwendung der Strukturklassen Ost und West nach Satz 2 Nr. 2 entscheiden. 5 Eine solche Entscheidung darf frühestens nach Ablauf von drei Regulierungsperioden nach § 21a Abs. 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ergehen.

(2) 1 Die Absatzdichte einer Netz- oder Umspannebene ist der Quotient aus der Gesamtentnahme eines Jahres aus dieser Netz- oder Umspannebene in Kilowattstunden und der versorgten Fläche in Quadratkilometer. 2 Die versorgte Fläche ist in der Niederspannung die aus der amtlichen Statistik zur Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung der Statistischen Landesämter ermittelbare Fläche. 3 In der Mittel- und Hochspannung ist als versorgte Fläche die geographische Fläche des Netzgebietes zu Grunde zu legen.

(3) 1 Ist die Belegenheit des Netzes im Hinblick auf dessen Zuordnung zu der Strukturklasse Ost nicht eindeutig, ist das Netzgebiet dieser Strukturklasse zuzuordnen, wenn mehr als 50 Prozent der Stromkreislänge geographisch auf dem Gebiet dieser Strukturklasse liegen. 2 Andernfalls ist das Netzgebiet der Strukturklasse West zuzuteilen.

(4) 1 Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde jeweils jährlich zum 1. April getrennt nach Netz- und Umspannebenen folgende Angaben zu übermitteln:

1. die Kosten nach § 13 des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres,

2. die Erlöse aus Netzentgelten des Vorjahres,

3. die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden, getrennt nach Abgabe an Entnahmestellen inklusive Weiterverteilern und Abgabe an die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene,

4. die Daten nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 7,

5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt für jede Netz- und Umspannebene, die Spannungsebene dieser Entnahme und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens und

6. die höchste zeitgleiche Entnahmelast des Vorjahres aus dem vorgelagerten Netz in Kilowatt und den Zeitpunkt des Auftretens.

2 Die Frist nach Satz 1 kann im Einzelfall auf Antrag des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen von der Regulierungsbehörde um bis zu drei Monate verlängert werden.