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Änderung § 26 StromNEV vom 29.06.2018

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§ 26 StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 26 StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde


(Text neue Fassung)

§ 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Im Rahmen der Vergleichsverfahren nach § 21 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen

1. die nach § 4 Abs. 4 und § 12 dokumentierten Schlüssel mitzuteilen,

2. die Höhe der Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung mitzuteilen,

3. die für die Beurteilung eines angemessenen Verhältnisses von Gemeinkosten zu Einzelkosten des Netzes nach § 25 erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen,

4. den Bericht nach § 28 vorzulegen und

5. in dem Bericht nach § 28 dokumentierte Informationen mitzuteilen.

2 Die Regulierungsbehörde kann weitere Auskünfte verlangen, soweit dies zur Durchführung des Vergleichsverfahrens erforderlich ist.

(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte und deren Änderungen der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.