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Änderung § 31 StromNEV vom 29.06.2018

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§ 31 StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 31 StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 4 oder 6, § 9 Abs. 3, § 12 Satz 4 oder 7 oder § 20 Abs. 2 zuwiderhandelt,

(Text alte Fassung)

2. entgegen § 24 Abs. 4 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 1 zuwiderhandelt,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 26 Abs. 2 zuwiderhandelt,


(Text neue Fassung)

2. bis 4. (aufgehoben)

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt oder

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)