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Änderung § 1 StromNEV vom 22.03.2019

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§ 1 StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2019 geltenden Fassung
§ 1 StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 333
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen (Netzentgelte) einschließlich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen.

(Text neue Fassung)

1 Diese Verordnung regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen (Netzentgelte) einschließlich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen. 2 Diese Verordnung regelt zugleich die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes umlagefähig sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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