Teil 5 - Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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Teil 5 Sonstige Bestimmungen
§ 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Übergangsregelungen
§ 32a (aufgehoben)
§ 32b Übergangsregelung für Kapitalkosten der Offshore-Anbindungsleitungen
§ 33 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 5 Satz 1) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern
Anlage 2 (zu § 13) Haupt- und Nebenkostenstellen
Anlage 3 (zu § 14 Abs. 3) Kostenträger
Anlage 4 (zu § 16 Abs. 2) Gleichzeitigkeitsfunktion und -grad
Anlage 4a (zu § 18 Absatz 2) Referenzpreisblatt für die Netzentgelte von Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2
Anlage 5 (zu § 28 Abs. 2 Nr. 6) Absatzstruktur

Teil 5 Sonstige Bestimmungen

§ 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde


§ 30 hat 7 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über

1.
die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4,

2.
die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5,

3.
eine einheitliche und von sachkundigen Dritten nachvollziehbare Ermittlung der Gleichzeitigkeitsfunktion auch abweichend von § 16,

4.
die weitere Unterteilung der Entgelte nach § 17,

5.
(aufgehoben)

6.
zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang,

7.
die Gewährleistung einer sachgerechten und einheitlichen Ermittlung von Entgelten für Netzreservekapazität,

8.
die Höhe der sich aus dem Belastungsausgleich nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, je Kalenderjahr ergebenden Zuschläge,

9.
separate oder einheitliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden und

10.
den Ansatz separater oder einheitlicher betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauern bei Anlagegütern von Betreibern grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden.

(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung

1.
der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 6, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden,

2.
einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,

3.
einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8,

4.
der Angemessenheit des Zinssatzes nach den §§ 11 und 18 Abs. 4,

5.
der sachlichen Angemessenheit des Verhältnisses von Arbeits- und Grundpreis nach § 17 Abs. 6 in Bezug auf das zulässige Verhältnis beider Preise,

6.
sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 17 Abs. 8,

7.
einer sachgerechten Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18 sowie individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 und

8.
sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1.

(3) 1Die Regulierungsbehörde kann für die Prüfung der jährlichen Betriebskosten von Offshore-Anbindungsleitungen, die von den Übertragungsnetzbetreibern geltend gemacht werden, einen Schwellenwert festlegen, bis zu dessen Erreichen kein Kostennachweis erforderlich ist. 2Wird ein Schwellenwert festgelegt, soll er sich an der Höhe erfahrungsgemäß mindestens zu erwartender Betriebskosten orientieren. 3Der Schwellenwert kann unter Berücksichtigung des Satzes 2 unternehmensindividuell unterschiedlich hoch sein.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 27. Juli 2021

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§ 31 Ordnungswidrigkeiten


§ 31 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 4 oder 6, § 9 Abs. 3, § 12 Satz 4 oder 7 oder § 20 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

2.
bis 5. (aufgehoben)

6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 27. Juli 2021

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§ 32 Übergangsregelungen


§ 32 hat 9 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte sind die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf Tagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3, für den fremdfinanzierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen und anlagenscharf zu dokumentieren. 2Dabei sind die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nutzungsdauern heranzuziehen. 3Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Stromtarifbildung nach der Bundestarifordnung Elektrizität Kosten des Elektrizitätsversorgungsnetzes zu berücksichtigen waren und von Dritten gefordert wurden, wird vermutet, dass die nach den Verwaltungsvorschriften der Länder zur Darstellung der Kosten- und Erlöslage im Tarifgenehmigungsverfahren jeweils zulässigen Nutzungsdauern der Ermittlung der Kosten zu Grunde gelegt worden sind. 4Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine kostenbasierten Preise im Sinne des Satzes 3 gefordert worden sind, wird vermutet, dass der kalkulatorischen Abschreibung des Sachanlagevermögens die unteren Werte der in Anlage 1 genannten Spannen von Nutzungsdauern zu Grunde gelegt worden sind, es sei denn, der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes weist etwas anderes nach.

(2) Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und die für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte beantragen, müssen in ihrem Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine zusätzlichen oder neuen Unterlagen zu ihrem letzten geprüften Genehmigungsantrag vorlegen.

(3) 1Wurde ein Letztverbraucher in Bezug auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle noch nicht durch eine Genehmigung einer Regulierungsbehörde auf Grund des § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung, von den Netzentgelten befreit, so ist für diesen Letztverbraucher in Bezug auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 geltenden Fassung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden. 2Hat eine Regulierungsbehörde einem Letztverbraucher im Hinblick auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung eine Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten erteilt, so wird diese Genehmigung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 unwirksam. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, sofern eine Regulierungsbehörde einem Letztverbraucher im Hinblick auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung eine Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten erteilt hat und diese Genehmigung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde.

(4) Genehmigungen von Vereinbarungen individueller Netzentgelte auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 geltenden Fassung werden mit Ablauf des 31. Dezember 2013 unwirksam.

(5) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gemäß § 6a.

(6) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden Anteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar 2013 nach § 7 Absatz 7.

(7) Die Regelung des § 17 Absatz 2a betreffend das Pooling mehrerer Entnahmestellen ist ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.

(8) Auf eine Änderung der kalkulatorischen Abschreibungsdauer infolge der Anlage 1 dieser Verordnung in der ab dem 22. März 2019 geltenden Fassung ist § 6 Absatz 6 Satz 3 bis 6 anzuwenden.

(9) Für am 22. März 2019 bestehende Vereinbarungen nach § 19 Absatz 3, die für Betriebsmittel in Niederspannung oder in Umspannung von Mittelzu Niederspannung abgeschlossen wurden, wird bis zum 31. Dezember 2019 die bis zum 21. März 2019 geltende Regelung angewendet.

(10) 1Sofern eine Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist, besteht für das Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erfüllt worden sind. 2Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird. 3Sollte bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine beihilferechtliche Notifizierung der Übergangsregelung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt sein, dürfen die Sätze 1 und 2 erst nach einer beihilferechtlichen Genehmigung und nach Maßgabe einer solchen Genehmigung angewendet werden; das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht den Tag einer beihilferechtlichen Notifizierung und einer Bekanntgabe einer beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.

(11) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach § 7 Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 32a (aufgehoben)


§ 32a hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023

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§ 32b Übergangsregelung für Kapitalkosten der Offshore-Anbindungsleitungen


§ 32b hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Abweichend von § 3a Absatz 1 werden, soweit § 34 Absatz 13 und 14 der Anreizregulierungsverordnung dies regelt, auf die Ermittlung des Kapitalkostenanteils der Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen ergänzend die Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung angewendet, sofern

1.
die Offshore-Anbindungsleitungen bis zum 31. Dezember 2019 fertiggestellt und in Betrieb genommen worden sind und

2.
ein betroffener Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. April 2019 einheitlich auch für die mit ihm konzernrechtlich verbundenen Unternehmen, die Offshore-Anbindungsleitungen nach Nummer 1 betreiben, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass er für alle betroffenen Offshore-Anbindungsleitungen diese Übergangsregelung in Anspruch nehmen möchte.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung V. v. 27. Juli 2021 BGBl. I S. 3229 m.W.v. 31. Juli 2021

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§ 33 Inkrafttreten



Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anlage 1 (zu § 6 Abs. 5 Satz 1) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern


Anlage 1 hat 3 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

AnlagengruppenSpanne (Jahre)
I.Allgemeine Anlagen 
1. Grundstücke0
2. Grundstücksanlagen, Bauten für Transportwesen25-35
3. Betriebsgebäude50-60
4. Verwaltungsgebäude60-70
5. Gleisanlagen, Eisenbahnwagen23-27
6. Geschäftsausstattung (ohne EDV, Werkzeuge/Geräte); Vermittlungseinrichtungen8-10
7. Werkzeuge/Geräte14-18
8. Lagereinrichtung14-25
9. EDV-Anlagen 
- Hardware4-8
- Software3-5
10. Fahrzeuge 
- Leichtfahrzeuge5
- Schwerfahrzeuge8

II.Erzeugungsanlagen 
1. Dampfkraftwerksanlagen20-25
2. Kernkraftwerksanlagen20-25
3. Wasserkraftwerksanlagen 
- Staustrecken50-70
- Wehranlagen, Einlaufbecken40-50
- Bauten für Transportwesen30-35
- Maschinen und Generatoren20-25
- Kraftwerksnetzanlagen20-25
- sonstige Anlagen der Wasserbauten25-30
4. Notstromaggregate13-17
5. andere Kraftwerksanlagen20-25
6. nachträglich eingebaute Umweltschutzanlagen10-15

III.Fortleitungs- und Verteilungsanlagen 
1. Netzanlagen für Hochspannungsübertragung 
1.1 Leitungsnetze 
- Freileitung 110-380 kV40-50
- Kabel 220 kV40-50
- Kabel 110 kV40-50
1.2 Stationseinrichtungen und Hilfsanlagen inklusive Trafo und Schalter35-45
1.3 Schutz-, Mess- und Überspannungsschutzeinrichtungen, Fernsteuer-, Fernmelde-, Fernmess- und Automatikanlagen sowie Rundsteueranlagen einschließlich Kopplungs-, Trafo- und Schaltanlagen25-30
1.4 Anlagen zur Offshore-Netzanbindung20
1.5 Sonstiges20-30
2. Netzanlagen des Verteilungsbetriebs 
2.1 Mittelspannungsnetz 
- Kabel40-45
- Freileitungen30-40
2.2 Niederspannungsnetz 
- Kabel 1 kV40-45
- Freileitungen 1 kV30-40
2.3 Stationen mit elektrischen Einrichtungen: 
- 380/220/110/30/10 kV-Stationen25-35
- Hauptverteilerstationen25-35
- Ortsnetzstationen30-40
- Kundenstationen30-40
- Stationsgebäude30-50
- Allgemeine Stationseinrichtungen, Hilfsanlagen25-30
- ortsfeste Hebezeuge und Lastenaufzüge einschließlich Laufschienen, Außenbeleuchtung in Umspann- und Schaltanlagen25-30
- Schalteinrichtungen30-35
- Rundsteuer-, Fernsteuer-, Fernmelde-, Fernmess-, Automatikanlagen, Strom- und Spannungswandler, Netzschutzeinrichtungen25-30
2.4 Abnehmeranschlüsse 
- Kabel35-45
- Freileitungen30-35
2.5 Ortsnetz-Transformatoren, Kabelverteilerschränke30-35
2.6 Zähler, Messeinrichtungen, Uhren, TFR-Empfänger20-25
2.7 Telefonleitungen30-40
2.8 fahrbare Stromaggregate15-25
2.9 moderne Messeinrichtungen13-18
2.10 Smart-Meter-Gateway8-13



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht V. v. 14. März 2019 BGBl. I S. 333 m.W.v. 22. März 2019

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Anlage 2 (zu § 13) Haupt- und Nebenkostenstellen


Anlage 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Hauptkostenstelle "Systemdienstleistungen"

1.1
Nebenkostenstelle "Regelenergie": Kosten für Primärregelleistung und -arbeit sowie für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung;

1.2
Nebenkostenstelle "Systemführung": Kosten der Betriebsführung der Regelzone (einschließlich Messstellenbetrieb zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen), soweit sie nicht direkt den Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung gestellt werden können.

2.
Hauptkostenstelle "Höchstspannungsnetz 380 und 220 Kilovolt"

2.1
Nebenkostenstelle "Höchstspannungsleitungsnetz": Kosten der Höchstspannungsleitungen;

2.2
Nebenkostenstelle "Höchstspannungsanlagen": Kosten der Schaltanlagen der Höchstspannung in den Umspannwerken; Kosten der 380/220-Kilovolt-Umspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.

3.
Hauptkostenstelle "Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt": Kosten der Umspanner 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt einschließlich der ober- und unterspannungsseitigen Transformatorschaltfelder in den Schaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.

4.
Hauptkostenstelle "Hochspannungsnetz 110 Kilovolt"

4.1
Nebenkostenstelle "Hochspannungsleitungen": Kosten der Hochspannungsleitungen;

4.2
Nebenkostenstelle "Hochspannungsanlagen": Kosten der Schaltanlagen der Hochspannung in den Umspannwerken; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke; Kosten aus dem Betrieb von Ladestrom-, Erdschlussspulen oder Strombegrenzungsdrosseln.

5.
Hauptkostenstelle "Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung": Kosten der Umspanner 110 Kilovolt/Mittelspannung einschließlich der Transformatorschaltfelder in den Schaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.

6.
Hauptkostenstelle "Mittelspannungsnetz"

6.1
Nebenkostenstelle "Mittelspannungsleitungen": Kosten der Mittelspannungsleitungen;

6.2
Nebenkostenstelle "Mittelspannungsanlagen": Kosten der Schaltanlagen in Schwerpunktstationen der Mittelspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke; Kosten des Betriebs von Erdschlussspulen; Kosten der Schalt- bzw. Schwerpunktstationen.

7.
Hauptkostenstelle "Umspannung Mittel-/Niederspannung": Kosten der Ortsnetzstationen und - soweit in der Kostensphäre des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen - der Kundenstationen inklusive der Kosten der in den Stationen installierten Mittelspannungs- bzw. Niederspannungsschaltgeräte; Kosten der in Ortsnetzstationen installierten Niederspannungsanlagen.

8.
Hauptkostenstelle "Niederspannungsnetz"

8.1
Nebenkostenstelle "Niederspannungsleitungen": Kosten der Niederspannungsleitungen ohne Anlagen der Straßenbeleuchtung;

8.2
Nebenkostenstelle "Anlagen der Straßenbeleuchtung": Kosten der Anlagen der Straßenbeleuchtung.

9.
Hauptkostenstelle "Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse": Kosten der Erstellung von Hausanschlüssen und Hausanschlussleitungen.

10.
Hauptkostenstelle „Messstellenbetrieb"

10.1
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Höchstspannungsnetz";

10.2
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung 380/110 Kilovolt beziehungsweise 220/110 Kilovolt";

10.3
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Hochspannungsnetz 110 Kilovolt";

10.4
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung";

10.5
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Mittelspannung";

10.6
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung Mittel-/Niederspannung";

10.7
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Niederspannung".

Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte V. v. 20. Juni 2018 BGBl. I S. 865 m.W.v. 29. Juni 2018

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Anlage 3 (zu § 14 Abs. 3) Kostenträger


Anlage 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1.
Die Kosten der Höchstspannungsebene umfassen die Kosten der Hauptkostenstellen "Systemdienstleistungen" und "Höchstspannungsnetz 380 und 220 Kilovolt".

1a.
Die gemeinsamen Kosten der Höchstspannungsebene der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 24 Absatz 3 und des § 24 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.
Die Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Höchstspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt".

2a.
Die gemeinsamen Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannungsebene der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 14b Absatz 2.

3.
Die Kosten der Hochspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannung sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Hochspannungsnetz 110 Kilovolt".

4.
Die Kosten der Umspannung Hoch- zu Mittelspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Hochspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung".

5.
Die Kosten der Mittelspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Hoch- zu Mittelspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Mittelspannungsnetz".

6.
Die Kosten der Umspannung Mittel- zu Niederspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Mittelspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Umspannung Mittel-/Niederspannung".

7.
Die Kosten der Niederspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Mittel- zu Niederspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstellen "Niederspannungsnetz" und "Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse" abzüglich der Kosten der Nebenkostenstelle "Anlagen der Straßenbeleuchtung".

Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023

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Anlage 4 (zu § 16 Abs. 2) Gleichzeitigkeitsfunktion und -grad


Anlage 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

1.
1Die Gleichzeitigkeitsfunktion ordnet jeder Einzelentnahme [i] exakt einen Gleichzeitigkeitsgrad [gi], welcher zwischen 0 und 1 liegen muss, zu. 2Dabei ist die Gleichzeitigkeitsfunktion so zu gestalten, dass der individuelle Gleichzeitigkeitsgrad einer Einzelentnahme mit der Wahrscheinlichkeit, dass diese Einzelentnahme einen hohen Beitrag zur Jahreshöchstlast der Netz- oder Umspannebene leistet, steigt. 3Solchen Einzelentnahmen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit einen geringen Beitrag zur Jahreshöchstlast der Netzebene leisten, wird ein niedriger Gleichzeitigkeitsgrad zugeordnet. 4Damit ist dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einzelentnahmen die von einem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorzuhaltende Netzkapazität in unterschiedlicher Weise beeinflussen.

2.
1Der Gleichzeitigkeitsgrad einer Einzelentnahme ist definiert als durchschnittlicher, im Rahmen einer Gruppenkalkulation ermittelter Anteil der Höchstlast dieser Einzelentnahme an der Höchstlast des Netzes. 2Die Gruppenkalkulation umfasst alle Entnahmestellen der jeweiligen Netz- oder Umspannebene und muss der Bedingung genügen, wonach die zeitgleiche Jahreshöchstleistung aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene gleich der Summe aller zeitungleichen Jahreshöchstleistungen der Einzelentnahmen jeweils multipliziert mit dem Gleichzeitigkeitsgrad der Einzelentnahme ist.

3.
1Zur Bestimmung des Gleichzeitigkeitsgrades einer Entnahme aus einer Netz- oder Umspannebene ist ein abschnittsweise linearer Zusammenhang zwischen dem Gleichzeitigkeitsgrad und der Jahresbenutzungsdauer der Entnahme zu unterstellen. 2Die Jahresbenutzungsdauer ist der Quotient aus der in einem Abrechnungsjahr aus dem Netz entnommenen Arbeit und der in diesem Abrechnungsjahr in Anspruch genommenen Jahreshöchstleistung. 3Der abschnittsweise lineare Zusammenhang zwischen dem Gleichzeitigkeitsgrad und der Jahresbenutzungsdauer der Entnahme ist durch jeweils eine Geradengleichung für Jahresbenutzungsdauern unterhalb und oberhalb einer gegebenen Grenze (Knickpunkt) zu beschreiben.

4.
1Der untere Benutzungsdauerbereich der Gleichzeitigkeitsfunktion liegt zwischen 0 und 2.500 Jahresbenutzungsstunden. 2Der obere Benutzungsdauerbereich beginnt bei 2.500 Jahresbenutzungsstunden und endet bei 8.760 Jahresbenutzungsstunden. 3Der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen legt die Koeffizienten der Geradengleichungen für die beiden Benutzungsdauerbereiche auf Basis der Entnahmeverhältnisse in seinem Netz sachgerecht fest. 4Dabei sind folgende Randbedingungen einzuhalten:

-
der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von null Stunden beträgt maximal 0,2;

-
die beiden Geraden, die den Gleichzeitigkeitsgrad beschreiben, schneiden sich in einem Punkt, der durch die Jahresbenutzungsdauer 2.500 Stunden definiert ist;

-
der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von 8.760 Stunden beträgt 1.

5Satz 4 ist für Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von null Stunden in der Höchstspannung 0,1 und in der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung 0,15 beträgt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte V. v. 20. Juni 2018 BGBl. I S. 865 m.W.v. 29. Juni 2018

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Anlage 4a (zu § 18 Absatz 2) Referenzpreisblatt für die Netzentgelte von Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2


Anlage 4a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte für das Jahr 2018 jeweils die Preisblätter des Jahres 2016 zugrunde zu legen.

Im Jahr 2018 werden auf der Basis der Preisblätter des Jahres 2016 die Kosten nach § 120 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vollständig herausgerechnet, soweit sie in den Erlösobergrenzen des Jahres 2016 enthalten waren und damit in die Preisblätter des Jahres 2016 eingeflossen sind. Diese Kosten werden ab dem Jahr 2018 nicht mehr bei der Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte berücksichtigt.

Daraus ergeben sich die Werte, die als Netzentgelte für die Übertragungsnetze der Berechnung der vermiedenen Netzentgelte im jeweiligen Jahr zugrunde zu legen sind. Sie sind bezogen auf die Netzentgelte für den Strombezug aus dem Höchstspannungsnetz, die in den Preisblättern der Übertragungsnetzbetreiber für einen Bezug von mehr als 2.500 Benutzungsstunden gelten. Ab dem Jahr 2018 bleiben die Werte für die Berechnungsgrundlage konstant. Sie sind die Obergrenzen im Sinne des § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 4 Netzentgeltmodernisierungsgesetz G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2503, 3343; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549 m.W.v. 22. Juli 2017

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Anlage 5 (zu § 28 Abs. 2 Nr. 6) Absatzstruktur


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

 < 2.500 h/a > 2.500 h/a
 Summe der
zeitungleichen
Jahreshöchst-
leistungen über
alle Entnahmen
(Letztverbraucher
und Weiterverteiler)
Anzahl der
Entnahme-
stellen
Gesamtabgabe an
Letztverbraucher
und
Weiterverteiler
Summe der
zeitungleichen
Jahreshöchst-
leistungen über
alle Entnahmen
(Letztverbraucher
und Weiterverteiler)
Anzahl der
Entnahme-
stellen
Gesamtabgabe an
Letztverbraucher
und
Weiterverteiler
Netz- oder
Umspannebene
kW kWhkW kWh
HöS      
HöS/HS      
HS      
HS/MS      
MS      
MS/NS      
NS mit LM       
NS ohne LM       
NS (mit und ohne LM)       


 nachgelagerte
Netz- bzw. Umspannebenen
Gesamtabgabe und -last
 Abgabe
an eigene
nachgelagerte
Netz- oder
Umspannebene
zeitgleiche
Jahres-
höchstlast
Gesamtabgabe
aus der
Netz- oder
Umspannebene
zeitgleiche
Jahres-
höchstlast
Netz- oder
Umspannebene
kWhkWkWhkW
HöS    
HöS/HS    
HS    
HS/MS    
MS    
MS/NS    
NS mit LM     
NS ohne LM     
NS (mit und ohne LM)     


eigene
Entnahme aus
vorgelagertem Netz
zeitgleiche
Jahreshöchstlast
kWhkW
  




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