Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der StromNEV am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 3 der NAVuNDAV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StromNEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde


(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über

1. die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4,

2. die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5,

3. eine einheitliche und von sachkundigen Dritten nachvollziehbare Ermittlung der Gleichzeitigkeitsfunktion auch abweichend von § 16,

4. die weitere Unterteilung der Entgelte nach § 17,

5. eine möglichst einheitliche Handhabung von Gemeinkostenzuordnungen nach § 25,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang und

7. die Gewährleistung einer sachgerechten und einheitlichen Ermittlung von Entgelten für Netzreservekapazität.

(Text neue Fassung)

6. zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang,

7. die Gewährleistung einer sachgerechten und einheitlichen Ermittlung von Entgelten für Netzreservekapazität und

8. die Höhe der sich aus dem Belastungsausgleich nach § 9 Abs. 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes je Kalenderjahr ergebenden Zuschläge.


(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung

1. der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 6, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden,

2. einer sachgerechten Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Abs. 3 in Bezug auf die in Anwendung zu bringenden Preisindizes oder die den Preisindizes zu Grunde liegenden Indexreihen und deren Gewichtung, die Bildung von Anlagengruppen sowie den zu Grunde zu legenden Zinssatz,

3. einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8,

4. der Angemessenheit des Zinssatzes nach den §§ 11 und 18 Abs. 4,

5. der sachlichen Angemessenheit des Verhältnisses von Arbeits- und Grundpreis nach § 17 Abs. 6 in Bezug auf das zulässige Verhältnis beider Preise,

6. sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 17 Abs. 8,

7. einer sachgerechten Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18 sowie individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 und

8. sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Durchführung eines Vergleichsverfahrens entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 5 Satz 1) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern



Anlagengruppen | Spanne (Jahre)

I. | Allgemeine Anlagen |

1. Grundstücke | 0

2. Grundstücksanlagen, Bauten für Transportwesen | 25-35

3. Betriebsgebäude | 50-60

4. Verwaltungsgebäude | 60-70

5. Gleisanlagen, Eisenbahnwagen | 23-27

6. Geschäftsausstattung (ohne EDV, Werkzeuge/Geräte); Vermittlungseinrichtungen | 8-10

7. Werkzeuge/Geräte | 14-18

8. Lagereinrichtung | 14-25

9. EDV-Anlagen |

- Hardware | 4-8

- Software | 3-5

10. Fahrzeuge |

- Leichtfahrzeuge | 5

- Schwerfahrzeuge | 8

II. | Erzeugungsanlagen |

1. Dampfkraftwerksanlagen | 20-25

2. Kernkraftwerksanlagen | 20-25

3. Wasserkraftwerksanlagen |

- Staustrecken | 50-70

- Wehranlagen, Einlaufbecken | 40-50

- Bauten für Transportwesen | 30-35

- Maschinen und Generatoren | 20-25

- Kraftwerksnetzanlagen | 20-25

- sonstige Anlagen der Wasserbauten | 25-30

4. Notstromaggregate | 13-17

5. andere Kraftwerksanlagen | 20-25

6. nachträglich eingebaute Umweltschutzanlagen | 10-15

III. | Fortleitungs- und Verteilungsanlagen |

1. Netzanlagen für Hochspannungsübertragung |

1.1 Leitungsnetze |

- Freileitung 110-380 kV | 40-50

- Kabel 220 kV | 40-50

- Kabel 110 kV | 40-50

1.2 Stationseinrichtungen und Hilfsanlagen inklusive Trafo und Schalter | 35-45

1.3 Schutz-, Mess- und Überspannungsschutzeinrichtungen, Fernsteuer-, Fernmelde-, Fernmess- und Automatikanlagen sowie Rundsteueranlagen einschließlich Kopplungs-, Trafo- und Schaltanlagen | 25-30

1.4 Sonstiges | 20-30

2. Netzanlagen des Verteilungsbetriebs |

2.1 Mittelspannungsnetz |

- Kabel | 40-45

- Freileitungen | 30-40

2.2 Niederspannungsnetz |

- Kabel 1 kV | 40-45

- Freileitungen 1 kV | 30-40

2.3 Stationen mit elektrischen Einrichtungen: |

- 380/220/110/30/10 kV-Stationen | 25-35

- Hauptverteilerstationen | 25-35

- Ortsnetzstationen | 30-40

- Kundenstationen | 30-40

- Stationsgebäude | 30-50

vorherige Änderung

- Allgemeine Stationseinrichtungen, Hilfsanlagen |



- Allgemeine Stationseinrichtungen, Hilfsanlagen | 25-30

- ortsfeste Hebezeuge und Lastenaufzüge einschließlich Laufschienen, Außenbeleuchtung in Umspann- und Schaltanlagen | 25-30

- Schalteinrichtungen | 30-35

- Rundsteuer-, Fernsteuer-, Fernmelde-, Fernmess-, Automatikanlagen, Strom- und Spannungswandler, Netzschutzeinrichtungen | 25-30

2.4 Abnehmeranschlüsse |

- Kabel | 35-45

- Freileitungen | 30-35

2.5 Ortsnetz-Transformatoren, Kabelverteilerschränke | 30-35

2.6 Zähler, Messeinrichtungen, Uhren, TFR-Empfänger | 20-25

2.7 Fernsprechleitungen | 30-40

2.8 Fahrbare Stromaggregate | 15-25