Synopse aller Änderungen der StromNEV am 02.09.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. September 2016 durch Artikel 4 des MsbGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StromNEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Ermittlung der Netzentgelte


(1) 1 Die von Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung elektrischer Energie und dem Ort der Entnahme. 2 Die Netzentgelte richten sich nach der Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle.

(2) 1 Das Netzentgelt pro Entnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. 2 Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. 3 Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.

(2a) 1 Eine zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungsentgeltes nach Absatz 2 Satz 2 (Pooling) ist unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des jeweiligen Netznutzers durchzuführen, wenn all diese Entnahmestellen

1. durch denselben Netznutzer genutzt werden,

2. mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers verbunden sind,

3. sich auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden und

4. entweder Bestandteil desselben Netzknotens sind oder bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind.

2 Im Übrigen ist ein Pooling mehrerer Entnahmestellen unzulässig. 3 Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen hat der Netznutzer nachzuweisen. 4 Das Pooling erfolgt

1. im Falle des Satzes 1 Nummer 4 erste Alternative durch eine zeitgleiche und vorzeichengerechte Addition (Saldierung) der Lastgangzeitreihen der Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung oder

2. im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative durch eine zeitgleiche Addition der richtungsgleichen Lastgangzeitreihen der einzelnen Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung.

(3) Zur Ermittlung der jeweiligen Netzentgelte einer Netz- oder Umspannebene in Form von Leistungs- und Arbeitspreisen werden die nach § 16 Abs. 1 ermittelten leistungsbezogenen Gesamtjahreskosten mit den Parametern der nach Anlage 4 ermittelten Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 Abs. 2 multipliziert.

(4) Die abschnittsweise festgelegten Jahresleistungspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Euro pro Kilowatt ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Anfangswerte der Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades.

(5) Die abschnittsweise festgelegten Arbeitspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Cent pro Kilowattstunde ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Steigung der Geradengleichungen der Gleichzeitigkeitsfunktion.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(6) 1 Für Entnahmen ohne Leistungsmessung mittels Lastgangmessung im Niederspannungsnetz ist anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. 2 Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. 3 Das sich aus Grundpreis und Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme im Niederspannungsnetz auf der Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil des Netznutzers entstehen würde. 4 Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind die Netzentgelte im Falle von im Verteilernetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auch ohne Vorliegen einer Leistungsmessung mittels Lastgangmessung nach den Vorgaben von Absatz 2 zu ermitteln, wenn eine rechnerisch oder auf Grundlage einer Schätzung erfolgte Ermittlung von Arbeit und Leistung mit hinreichender Sicherheit zu vergleichbaren zuverlässigen Ergebnissen führt wie eine Leistungsmessung mittels Lastgangmessung.

(7) 1 Ferner ist für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, ein Entgelt für die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen, wobei die nach § 14 Abs. 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu decken sind. 2 Die Entgelte nach Satz 1 sind jeweils für jede Entnahmestelle einer Netz- oder Umspannebene zu erheben. 3 In der Niederspannung sind davon abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen zu bilden.

(Text neue Fassung)

(6) 1 Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden ist bei Zählerstandsgangmessung oder einer anderen Form der Arbeitsmessung anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. 2 Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. 3 Das sich aus Grundpreis und Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme im Niederspannungsnetz auf der Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil des Netznutzers entstehen würde. 4 Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind die Netzentgelte im Falle von im Verteilernetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auch ohne Vorliegen einer Leistungsmessung mittels Lastgangmessung nach den Vorgaben von Absatz 2 zu ermitteln, wenn eine rechnerisch oder auf Grundlage einer Schätzung erfolgte Ermittlung von Arbeit und Leistung mit hinreichender Sicherheit zu vergleichbaren zuverlässigen Ergebnissen führt wie eine Leistungsmessung mittels Lastgangmessung.

(7) 1 Soweit es nicht den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz betrifft, ist für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen ab dem 1. Januar 2017 jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört, festzulegen. 2 Bei der Festlegung des Entgelts sind die nach § 14 Absatz 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu decken. 3 Gesonderte Abrechnungsentgelte als Bestandteil der Netznutzungsentgelte sind ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr festzulegen. 4 Die Entgelte sind jeweils für jede Entnahmestelle einer Netz- oder Umspannebene zu erheben. 5 In der Niederspannung sind davon abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen festzulegen.

(8) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig.



Anlage 1 (zu § 6 Abs. 5 Satz 1) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern



Anlagengruppen | Spanne (Jahre)

I. | Allgemeine Anlagen |

1. Grundstücke | 0

2. Grundstücksanlagen, Bauten für Transportwesen | 25-35

3. Betriebsgebäude | 50-60

4. Verwaltungsgebäude | 60-70

5. Gleisanlagen, Eisenbahnwagen | 23-27

6. Geschäftsausstattung (ohne EDV, Werkzeuge/Geräte); Vermittlungseinrichtungen | 8-10

7. Werkzeuge/Geräte | 14-18

8. Lagereinrichtung | 14-25

9. EDV-Anlagen |

- Hardware | 4-8

- Software | 3-5

10. Fahrzeuge |

- Leichtfahrzeuge | 5

- Schwerfahrzeuge | 8

II. | Erzeugungsanlagen |

1. Dampfkraftwerksanlagen | 20-25

2. Kernkraftwerksanlagen | 20-25

3. Wasserkraftwerksanlagen |

- Staustrecken | 50-70

- Wehranlagen, Einlaufbecken | 40-50

- Bauten für Transportwesen | 30-35

- Maschinen und Generatoren | 20-25

- Kraftwerksnetzanlagen | 20-25

- sonstige Anlagen der Wasserbauten | 25-30

4. Notstromaggregate | 13-17

5. andere Kraftwerksanlagen | 20-25

6. nachträglich eingebaute Umweltschutzanlagen | 10-15

III. | Fortleitungs- und Verteilungsanlagen |

1. Netzanlagen für Hochspannungsübertragung |

1.1 Leitungsnetze |

- Freileitung 110-380 kV | 40-50

- Kabel 220 kV | 40-50

- Kabel 110 kV | 40-50

1.2 Stationseinrichtungen und Hilfsanlagen inklusive Trafo und Schalter | 35-45

1.3 Schutz-, Mess- und Überspannungsschutzeinrichtungen, Fernsteuer-, Fernmelde-, Fernmess- und Automatikanlagen sowie Rundsteueranlagen einschließlich Kopplungs-, Trafo- und Schaltanlagen | 25-30

1.4 Sonstiges | 20-30

2. Netzanlagen des Verteilungsbetriebs |

2.1 Mittelspannungsnetz |

- Kabel | 40-45

- Freileitungen | 30-40

2.2 Niederspannungsnetz |

- Kabel 1 kV | 40-45

- Freileitungen 1 kV | 30-40

2.3 Stationen mit elektrischen Einrichtungen: |

- 380/220/110/30/10 kV-Stationen | 25-35

- Hauptverteilerstationen | 25-35

- Ortsnetzstationen | 30-40

- Kundenstationen | 30-40

- Stationsgebäude | 30-50

- Allgemeine Stationseinrichtungen, Hilfsanlagen | 25-30

- ortsfeste Hebezeuge und Lastenaufzüge einschließlich Laufschienen, Außenbeleuchtung in Umspann- und Schaltanlagen | 25-30

- Schalteinrichtungen | 30-35

- Rundsteuer-, Fernsteuer-, Fernmelde-, Fernmess-, Automatikanlagen, Strom- und Spannungswandler, Netzschutzeinrichtungen | 25-30

2.4 Abnehmeranschlüsse |

- Kabel | 35-45

- Freileitungen | 30-35

2.5 Ortsnetz-Transformatoren, Kabelverteilerschränke | 30-35

2.6 Zähler, Messeinrichtungen, Uhren, TFR-Empfänger | 20-25

vorherige Änderung

2.7 Fernsprechleitungen | 30-40

2.8 Fahrbare Stromaggregate | 15-25



2.7 Telefonleitungen | 30-40

2.8 fahrbare Stromaggregate | 15-25

2.9 moderne Messeinrichtungen | 13-18

2.10 Smart-Meter-Gateway | 8-13





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