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Zitierungen von § 14 StromNEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 StromNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromNEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 StromNEV Grundsätze der Entgeltbestimmung (vom 29.12.2023)
... zuzuordnen. Danach sind die Hauptkostenstellen im Wege der Kostenwälzung nach § 14 den Kostenträgern zuzuordnen. Unter Verwendung einer Gleichzeitigkeitsfunktion nach ...
§ 16 StromNEV Gleichzeitigkeitsgrad (vom 29.12.2023)
... ergeben sich aus dem Quotienten aus den Jahreskosten einer Netz- oder Umspannebene nach § 14 Abs. 2 und der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene. ...
§ 17 StromNEV Ermittlung der Netzentgelte (vom 06.11.2020)
... auch die Messung gehört, festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind die nach § 14 Absatz 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro ...
§ 21 StromNEV Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung (vom 29.06.2018)
... ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20. (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der ...
Anlage 3 StromNEV (zu § 14 Abs. 3) Kostenträger (vom 29.12.2023)
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
Artikel 4 MsbGEG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... auch die Messung gehört, festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind die nach § 14 Absatz 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die ...
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 2a Bundeseinheitliche ... werden, sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen" ersetzt. 7. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ... sind ergänzend die Regelungen des Abschnitts 2a anzuwenden." 8. Nach § 14 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt: „Abschnitt 2a Bundeseinheitliche ... Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20. (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der ...
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