Zitierungen von § 21 StromNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 StromNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 StromNEV Grundsätze der Entgeltbestimmung (vom 29.12.2023)
... werden. Die Ermittlung der Netzentgelte erfolgt nach Maßgabe des § 21 . Für einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 28 ARegV Mitteilungspflichten (vom 31.07.2021)
...  2. (aufgehoben) 3. die zur Überprüfung der Netzentgelte nach § 21 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 der Gasnetzentgeltverordnung notwendigen Daten, insbesondere die in dem Bericht nach ... 4. die Anpassung der Netzentgelte auf Grund von geänderten Erlösobergrenzen nach § 21 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung jährlich zum 1. Januar, 5. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935
Artikel 3 NELaStÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
...  a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „ § 21 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 der Gasnetzentgeltverordnung" ersetzt. b) In Nummer 4 wird die ... b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 2" durch die Wörter „ § 21 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung" ...

Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte". b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Netzentgeltbildung bei ... b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „ § 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung". c) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt ... „Die Ermittlung der Netzentgelte erfolgt nach Maßgabe des § 21 . Für einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze ... zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen." 13. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung ... § 28 aufzunehmen." 13. § 21 wird wie folgt gefasst: „ § 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung (1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach ...
Artikel 2 StromNEVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... in Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen ist § 21 der Stromnetzentgeltverordnung  ...


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