interne Verweise§ 16 StromNEV Gleichzeitigkeitsgrad (vom 29.12.2023) ... wird für alle Netz- und Umspannebenen jeweils eine Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4 ermittelt. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ... Netz- und die Umspannebene jeweils eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4 ...
§ 17 StromNEV Ermittlung der Netzentgelte (vom 06.11.2020) ... § 16 Abs. 1 ermittelten leistungsbezogenen Gesamtjahreskosten mit den Parametern der nach Anlage 4 ermittelten Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder im ...
§ 19 StromNEV Sonderformen der Netznutzung (vom 01.01.2023) ... wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNetzentgeltmodernisierungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2503, 3343; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung ... Netz- und die Umspannebene jeweils eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4 ." 11. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die ... Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt." 22. Der Anlage 4 Nummer 4 wird folgender Satz angefügt: „Satz 4 ist für Betreiber von ...
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