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§ 4 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)

Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 4 Ausgeschlossene Personen Befangenheit



(1) Bei Prüfungen oder Lehrproben darf ein Prüfungsausschußmitglied nicht mitwirken,

1.
das Angehöriger eines Bewerbers ist,

2.
das einen Bewerber kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein vertritt oder sonst für ihn tätig geworden ist,

3.
das wegen seiner Stellung oder Beziehung zum Bewerber durch die Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsausschusses oder durch eine Entscheidung des Ausschusses einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann oder

4.
bei dem sonst ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung im Prüfungsausschuß zu rechtfertigen.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
Verlobte,

2.
Ehegatten,

3.
Verwandte oder Verschwägerte gerader Linie,

4.
Geschwister,

5.
Kinder der Geschwister,

6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

7.
Geschwister der Eltern,

8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn hinsichtlich der

1.
Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,

2.
Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,

3.
Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(3) Hält sich ein Mitglied des Prüfungsausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, oder behauptet ein Bewerber das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Gründe, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.

(4) Richtet sich der beantragte oder beschlossene Ausschluß von der Mitwirkung im Prüfungsausschuß gegen den Vorsitzenden, ist dies der zuständigen obersten Landesbehörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses bestimmten Stelle zuzuleiten. Während der Prüfung oder Lehrprobe(n) ist die Mitteilung dem Prüfungsausschuß mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmte Stelle, während der Prüfung oder Lehrprobe(n) der Prüfungsausschuß.

(5) Ein von der Mitwirkung ausgeschlossenes Mitglied des Prüfungsausschusses ist durch ein anderes Mitglied zu ersetzen.



 

Zitierungen von § 4 FahrlPrüfO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FahrlPrüfO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlPrüfO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 FahrlPrüfO Ausnahmen
... §§ 1, 3 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 30 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes genannten ...