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§ 18 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)

Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht



In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat der Bewerber in etwa 45 Minuten nachzuweisen, daß er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht zu erteilen. Für den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe zu benutzen. § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist anzuwenden.

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Zitierungen von § 18 FahrlPrüfO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 FahrlPrüfO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlPrüfO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FahrlPrüfO Zusammensetzung
... ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15) sowie bei den Lehrproben (§§ 17, 18 ) nicht erforderlich; der Vorsitzende bestimmt die Teilnahme von mindestens zwei Mitgliedern des ...