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§ 20 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)

Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 20 Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben



(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Bewertung der Prüfungen und Lehrproben.

(2) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 die fahrpraktische Prüfung oder die Lehrproben nicht vor dem vollständigen Prüfungsausschuß abgelegt, so entscheiden die Mitglieder, die die jeweilige Prüfung oder Lehrprobe durchführen, über die Bewertung. Wenn kein einvernehmliches Votum zustande kommt, ist § 19 Abs. 3 anzuwenden.