Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.06.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 26 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)

Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |

§ 26 Prüfungsunterlagen



Dem Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses.

Anzeige