Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 43b - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 43b Vertragslaufzeit



1Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten darf 24 Monate nicht überschreiten. 2Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen.





 

Frühere Fassungen von § 43b TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43b TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43b TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47a TKG Schlichtung (vom 14.02.2020)
... Dienste bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt: 1. §§ 43a, 43b , 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Nach der Angabe zu § 43a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 43b Vertragslaufzeit". i) Die Angaben zu den §§ 45n und 46 werden durch die ... vergleichbare Regelungen bestehen." 35. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt: „§ 43b Vertragslaufzeit Die anfängliche ... 35. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt: „§ 43b Vertragslaufzeit Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem ... Dienste bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt: 1. §§ 43a, 43b , 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 ...