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§ 113g - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 113g Sicherheitskonzept


§ 113g hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat in das Sicherheitskonzept nach § 109 Absatz 4 zusätzlich aufzunehmen,

1.
welche Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 113b bis 113e betrieben werden,

2.
von welchen Gefährdungen für diese Systeme auszugehen ist und

3.
welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Maßnahmen getroffen oder geplant sind, um diesen Gefährdungen entgegenzuwirken und die Verpflichtungen aus den §§ 113b bis 113e zu erfüllen.

2Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach dem Beginn der Speicherung nach § 113b und unverzüglich bei jeder Änderung des Konzepts vorzulegen. 3Bleibt das Sicherheitskonzept unverändert, hat der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete dies gegenüber der Bundesnetzagentur im Abstand von jeweils zwei Jahren schriftlich zu erklären.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten G. v. 10. Dezember 2015 BGBl. I S. 2218 m.W.v. 18. Dezember 2015

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Frühere Fassungen von § 113g TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.12.2015Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2218

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 113g TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 113g TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 113a TKG Verpflichtete; Entschädigung (vom 18.12.2015)
... von Verkehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Datensicherheit nach den §§ 113b bis 113g beziehen sich auf Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für ... für Endnutzer erbringt, aber nicht alle der nach Maßgabe der §§ 113b bis 113g zu speichernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat 1. sicherzustellen, dass die ... die den Verpflichteten durch die Umsetzung der Vorgaben aus den §§ 113b, 113d bis 113g entstehen, ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen, soweit dies zur Abwendung oder zum ...
§ 121 TKG Tätigkeitsbericht (vom 18.12.2015)
...  1. in welchem Umfang und mit welchen Ergebnissen sie Sicherheitskonzepte nach § 113g und deren Einhaltung überprüft hat und 2. ob und welche Beanstandungen und ...
§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021)
... nicht sicherstellt, dass Protokolldaten rechtzeitig gelöscht werden, 44. entgegen § 113g Satz 2 das Sicherheitskonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 45. entgegen § ...
§ 150 TKG Übergangsvorschriften (vom 14.02.2020)
... und die damit verbundenen Verpflichtungen nach den §§ 113b bis 113e und 113g sind spätestens ab dem 1. Juli 2017 zu erfüllen. Die Bundesnetzagentur ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
Artikel 2 VerkDSpG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... § 113e Protokollierung § 113f Anforderungskatalog § 113g Sicherheitskonzept". 2. Die §§ 113a und 113b werden durch die folgenden ... 2. Die §§ 113a und 113b werden durch die folgenden §§ 113a bis 113g ersetzt: „§ 113a Verpflichtete; Entschädigung (1) Die ... von Verkehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Datensicherheit nach den §§ 113b bis 113g beziehen sich auf Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für ... für Endnutzer erbringt, aber nicht alle der nach Maßgabe der §§ 113b bis 113g zu speichernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat 1. sicherzustellen, dass ... die den Verpflichteten durch die Umsetzung der Vorgaben aus den §§ 113b, 113d bis 113g entstehen, ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen, soweit dies zur Abwendung oder zum ... 113b Absatz 7 und 8, § 113d und nach § 113e Absatz 1 und 3 treten. § 113g Sicherheitskonzept Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat in das ... 1. in welchem Umfang und mit welchen Ergebnissen sie Sicherheitskonzepte nach § 113g und deren Einhaltung überprüft hat und 2. ob und welche Beanstandungen und ... dass Protokolldaten rechtzeitig gelöscht werden, 44. entgegen § 113g Satz 2 das Sicherheitskonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder". cc) ... und die damit verbundenen Verpflichtungen nach den §§ 113b bis 113e und 113g sind spätestens ab dem 1. Juli 2017 zu erfüllen. Die Bundesnetzagentur ...


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