§ 77p Genehmigungsfristen für Bauarbeiten
1Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen notwendig sind, sind innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags zu erteilen oder abzulehnen. 2Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 3Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Frühere Fassungen von § 77p TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in Änderungsvorschriften5. TKG-Änderungsgesetz (5. TKGÄndG)
G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2005
Artikel 1 5. TKGÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 77p die folgenden Angaben eingefügt: „§ 77q Vorausschau zum ... der nach Satz 1 gewonnenen Informationen gilt Absatz 1 entsprechend." 6. Nach § 77p wird folgender § 77q eingefügt: „§ 77q Vorausschau zum ...
Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 DigiNetzG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... Streitbeilegung § 77o Verordnungsermächtigungen § 77p Genehmigungsfristen für Bauarbeiten". b) Die Angabe zu § 117 wird wie ... stellen." 15. Nach § 77e werden die folgenden §§ 77f bis 77p eingefügt: „§ 77f Einnahmen aus Mitnutzungen ... der Absätze 1 bis 4 sind der Europäischen Kommission mitzuteilen. § 77p Genehmigungsfristen für Bauarbeiten Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum ...
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