Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die geografischen Erhebungen nach
§ 77q Absatz 1 zuständige Stelle sowie Umfang und zeitliche Abstände der Aktualisierung der Übersicht nach
§ 77q Absatz 1 zu bestimmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 77q TKG Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau (vom 12.12.2019) ... Die durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmte Stelle kann geografische Erhebungen zum Zwecke der Erstellung einer Übersicht im ... Mobilfunk bestimmten öffentlichen Telekommunikationsnetze in dem durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmten Umfang und in den durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmten zeitlichen ... durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmten Umfang und in den durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmten zeitlichen Abständen durchführen. (2) Die durch Rechtsverordnung ... zeitlichen Abständen durchführen. (2) Die durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmte Stelle kann von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher ... nach Absatz 1 erforderlich sind. (3) Die durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmte Stelle kann Gebietskörperschaften für allgemeine Planungs- und ... nach Absatz 1 gewähren. Näheres regelt die durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmte Stelle in Einsichtnahmebedingungen, die der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums ...
5. TKG-Änderungsgesetz (5. TKGÄndG)
G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2005
Artikel 1 5. TKGÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... eingefügt: „§ 77q Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau § 77r Verordnungsermächtigung". 2. § 45n wird wie folgt geändert: ... 77q Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau (1) Die durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmte Stelle kann geografische Erhebungen zum Zwecke der Erstellung einer Übersicht im ... Mobilfunk bestimmten öffentlichen Telekommunikationsnetze in dem durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmten Umfang und in den durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmten zeitlichen ... durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmten Umfang und in den durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmten zeitlichen Abständen durchführen. (2) Die durch Rechtsverordnung ... zeitlichen Abständen durchführen. (2) Die durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmte Stelle kann von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher ... Übersicht nach Absatz 1 erforderlich sind. (3) Die durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmte Stelle kann Gebietskörperschaften für allgemeine Planungs- und ... die Vorausschau nach Absatz 1 gewähren. Näheres regelt die durch Rechtsverordnung nach § 77r bestimmte Stelle in Einsichtnahmebedingungen, die der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums ... vertraulich behandelt werden." 7. Nach § 77q wird folgender § 77r eingefügt: „§ 77r Verordnungsermächtigung Das ... 7. Nach § 77q wird folgender § 77r eingefügt: „ § 77r Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Verkehr und digitale ...
V. v. 18.05.2021 BAnz AT 20.05.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.11.2021 BAnz AT 26.11.2021 V1