§ 19 Diskriminierungsverbot
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, dass Vereinbarungen über Zugänge auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.
(2) Die Gleichbehandlungsverpflichtungen stellen insbesondere sicher, dass der betreffende Betreiber anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen.
Frühere Fassungen von § 19 TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 13 TKG Rechtsfolgen der Marktanalyse (vom 10.05.2012) ... auf Grund einer Marktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach den §§ 19 , 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt, ändert, beibehält oder ... Im Fall des § 11 Absatz 1 Satz 4 können Abhilfemaßnahmen nach den §§ 19 , 20, 21, 23, 24, 30, 39 und § 42 Absatz 4 Satz 3 auf dem zweiten Markt nur getroffen werden, ... Nummer 5 geregelte Verfahren entsprechend. (5) Die Entscheidungen nach den §§ 19 , 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 ergehen mit den Ergebnissen der Verfahren ...
§ 40 TKG Funktionelle Trennung (vom 10.05.2012) ... Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§ 19 , 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt ...
§ 67 TKG Befugnisse der Bundesnetzagentur (vom 10.05.2012) ... von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 bleiben unberührt. (3) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse ...
§ 132 TKG Beschlusskammerentscheidungen (vom 10.11.2016) ... Abteilungen vorsehen. Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 19 , 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 betroffen sind, ist in der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2409
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... auf Grund einer Marktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach den §§ 19 , 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt, ändert, beibehält oder ... Im Fall des § 11 Absatz 1 Satz 4 können Abhilfemaßnahmen nach den §§ 19 , 20, 21, 23, 24, 30, 39 und § 42 Absatz 4 Satz 3 auf dem zweiten Markt nur getroffen werden, ... e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Angabe „§§ 18, 19 , 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1" wird durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, ... 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1" wird durch die Angabe „§§ 19 , 20, 21, 23, 24, 30, 39" ersetzt. 9. § 14 wird wie folgt geändert: ... Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§ 19 , 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt werden. § 41 ... Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§ 19 , 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt werden." 32. Nach ... 2 und 4" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 18, 19 , 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24, ... 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 19 , 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2" ersetzt. 103. § 133 wird wie folgt ...
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... 42 Abs. 4 Satz 3" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 18, 19 , 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, ... 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19 , 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 3" ersetzt. 5. ... Preise sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 bleiben unberührt." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die ... ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 18, 19 , 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, ... 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19 , 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 3" ersetzt. 30. ... 14 Abs. 1 und 2, den §§ 15, 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und ...
Zitate in aufgehobenen TitelnTelekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2910; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
§ 6 TKV Leistungseinstellungen ... Ein Unternehmen, dem nach § 19 des Telekommunikationsgesetzes die Erbringung von Universaldienstleistungen auferlegt ist oder das ...
§ 11 TKV Sicherheitsleistung ... von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, denen nach § 19 des Telekommunikationsgesetzes die Erbringung von Universaldienstleistungen auferlegt ist, sind ...
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