(1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt und dem eine Zugangsverpflichtung nach §
21 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, ein Angebot auf einen entsprechenden Zugang abzugeben.
(2) Zugangsvereinbarungen, die ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, abschließt, bedürfen der Schriftform.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen." 17. In § 22 wird Absatz 3 aufgehoben. 18. § 23 wird wie folgt geändert: a) ... „sowie die Angabe, ob die Leistung Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 , eines überprüften Standardangebots nach § 23 oder einer Zugangsanordnung nach ...
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... Preise sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 bleiben unberührt." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die ... Abs. 1 Satz 1, 2, 6 oder 7" ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 22 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe „§ 22 Abs. 3 Satz 1" ersetzt. c) ... In Nummer 5 wird die Angabe „§ 22 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe „§ 22 Abs. 3 Satz 1" ersetzt. c) In Nummer 22 wird nach der Angabe „Satz 1 Nr. ... 1 und 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 ...