Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 40 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 40 Funktionelle Trennung


§ 40 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss, dass die nach den Abschnitten 2 und 3 auferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen. 2Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.

(2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine Verpflichtung nach Absatz 1 aufzuerlegen, so unterbreitet sie der Kommission einen entsprechenden Antrag, der Folgendes umfasst:

1.
den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der Bundesnetzagentur begründet ist;

2.
eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten dafür bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb im Bereich Infrastruktur gibt;

3.
eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Bundesnetzagentur, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des getrennten Unternehmens und auf den Telekommunikationssektor insgesamt, auf die Anreize, in den Sektor insgesamt zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Wahrung des sozialen und territorialen Zusammenhalts, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere auch eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Verbraucher;

4.
eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, mit denen auf festgestellte Wettbewerbsprobleme oder Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.

(3) Der der Kommission mit dem Antrag nach Absatz 2 vorzulegende Maßnahmenentwurf umfasst Folgendes:

1.
die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;

2.
die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte und Dienstleistungen;

3.
die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;

4.
die Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;

5.
die Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen;

6.
ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts beinhaltet.

(4) 1Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Antrag führt die Bundesnetzagentur nach den §§ 10 und 11 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. 2Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die Bundesnetzagentur nach § 13 Verpflichtungen auf, behält Verpflichtungen bei, ändert sie oder hebt sie auf.

(5) Einem Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen G. v. 3. Mai 2012 BGBl. I S. 958, 1717 m.W.v. 10. Mai 2012

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 40 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 01.03.2010Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2409
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 24.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 40 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 123 TKG Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene (vom 04.07.2017)
... In den Fällen der §§ 10, 11, 40 , 41 und § 62 Absatz 2 Nummer 3 entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem ...
§ 132 TKG Beschlusskammerentscheidungen (vom 10.11.2016)
... Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40 , 41 Absatz 2 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2409
Artikel 1 1. TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... und 39, 10. Entscheidungen über sonstige Verpflichtungen nach den §§ 40 und 41 und 11. Entscheidungen im Rahmen der Missbrauchsaufsicht nach § 42 Abs. ...
Artikel 2 1. TKGuaÄndG Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Entgelt zu erreichen sind;". b) Nummer 10a wird aufgehoben. 2. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 4" ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
...  § 34 Kostenunterlagen". f) Die Angaben zu den §§ 40 und 41 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 40 Funktionelle ... den §§ 40 und 41 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 40 Funktionelle Trennung § 41 Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes ... bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 , 41 Abs. 1" wird durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39" ... Satz 1 werden die Wörter „oder zur Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl nach § 40 " und nach der Angabe „§ 2" die Angabe „Abs. 2" gestrichen. ... Wörter „sind der Bundesnetzagentur" gestrichen. 31. Die §§ 40 und 41 werden wie folgt gefasst: „§ 40 Funktionelle Trennung  ... 31. Die §§ 40 und 41 werden wie folgt gefasst: „§ 40 Funktionelle Trennung (1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss, dass die nach ... Satz 1 wird wie folgt gefasst: „In den Fällen der §§ 10, 11, 40 , 41 und § 62 Absatz 2 Nummer 3 entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem ... c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 , 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz ... 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40 , 41 Absatz 2" ersetzt. 103. § 133 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
...  b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. ... 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 , 41 Abs. 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 3" ersetzt. 5. § 23 wird wie folgt ... b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. ... 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 , 41 Abs. 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 3" ersetzt. 30. § 145 wird wie folgt ... 1, 2, 3 und 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, 3 und 4 und Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1, § 49 ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2910; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
§ 7 TKV Haftung
... von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit richten sich nach § 40 des Telekommunikationsgesetzes und den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. (2) ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed