§ 41 Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen
(1)
1Unternehmen, die nach §
11 auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten die Bundesnetzagentur im Voraus und so rechtzeitig, dass sie die Wirkung der geplanten Transaktion einschätzen kann, von ihrer Absicht, die Anlagen ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern.
2Die Unternehmen unterrichten die Bundesnetzagentur auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Ergebnis des Trennungsprozesses.
(2)
1Die Bundesnetzagentur prüft die möglichen Folgen der beabsichtigten Transaktion auf die bestehenden Verpflichtungen nach den Abschnitten 2 und 3.
2Hierzu führt sie entsprechend dem Verfahren des §
11 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht.
3Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die Bundesnetzagentur nach §
13 Verpflichtungen auf, behält Verpflichtungen bei, ändert sie oder hebt sie auf.
(3) Dem rechtlich oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem er als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach §
11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§
19,
20,
21,
23,
24,
30,
39 oder §
42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt werden.
Frühere Fassungen von § 41 TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 132 TKG Beschlusskammerentscheidungen (vom 10.11.2016) ... Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2409
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... § 34 Kostenunterlagen". f) Die Angaben zu den §§ 40 und 41 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 40 Funktionelle Trennung ... folgenden Angaben ersetzt: „§ 40 Funktionelle Trennung § 41 Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen". g) Nach der ... durch ein vertikal integriertes Unternehmen". g) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 41a Netzneutralität". ... Absatz 3 wird Absatz 5 und die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1" wird durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39" ... „sind der Bundesnetzagentur" gestrichen. 31. Die §§ 40 und 41 werden wie folgt gefasst: „§ 40 Funktionelle Trennung (1) ... 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt werden. § 41 Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen (1) Unternehmen, die ... 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt werden." 32. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: „§ 41a Netzneutralität ... 1 wird wie folgt gefasst: „In den Fällen der §§ 10, 11, 40, 41 und § 62 Absatz 2 Nummer 3 entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem ... c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz ... 30, 39, 40, 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2" ersetzt. 103. § 133 wird wie folgt geändert: a) ...
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1 oder ... 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 3" ersetzt. 5. § 23 wird wie folgt ... b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1 oder ... 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 3" ersetzt. 30. § 145 wird wie folgt ... 39 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, 3 und 4 und Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 ...
Zitate in aufgehobenen TitelnTelekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2910; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Eingangsformel TKV ... Grund des § 41 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) verordnet die Bundesregierung: ...
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