§ 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Endnutzer
(1) 1Die Interessen behinderter Endnutzer sind von den Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste bei der Planung und Erbringung der Dienste zu berücksichtigen. 2Es ist ein Zugang zu ermöglichen, der dem Zugang gleichwertig ist, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt. 3Der Zugang zu den Telekommunikationsdiensten muss behinderten Endnutzern jederzeit zur Verfügung stehen. 4Gleiches gilt für die Auswahl an Unternehmen und Diensten.
(2) 1Nach Anhörung der betroffenen Verbände und der Unternehmen kann die Bundesnetzagentur den allgemeinen Bedarf nach Absatz 1 feststellen, der sich aus den Bedürfnissen der behinderten Endnutzer ergibt. 2Zur Sicherstellung des Dienstes sowie der Dienstemerkmale ist die Bundesnetzagentur befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen. 3Die Bundesnetzagentur kann von solchen Verpflichtungen absehen, wenn eine Anhörung der betroffenen Kreise ergibt, dass diese Dienstemerkmale oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar erachtet werden.
(3) 1Die Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste stellen jederzeit verfügbare Vermittlungsdienste für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse bereit. 2Die Bundesnetzagentur ermittelt den Bedarf für diese Vermittlungsdienste unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen. 3Soweit Unternehmen keinen bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereitstellen, beauftragt die Bundesnetzagentur einen Leistungserbringer mit der Bereitstellung eines Vermittlungsdienstes zu einem erschwinglichen Preis. 4Die mit dieser Bereitstellung nicht durch die vom Nutzer zu zahlenden Entgelte gedeckten Kosten tragen die Unternehmen, die keinen bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereitstellen. 5Der jeweils von einem Unternehmen zu tragende Anteil an diesen Kosten bemisst sich nach dem Verhältnis des Anteils der vom jeweiligen Unternehmen erbrachten abgehenden Verbindungen zum Gesamtvolumen der von allen zahlungspflichtigen Unternehmen erbrachten abgehenden Verbindungen und wird von der Bundesnetzagentur festgesetzt. 6Die Zahlungspflicht entfällt für Unternehmen, die weniger als 0,5 Prozent des Gesamtvolumens der abgehenden Verbindungen erbracht haben; der auf diese Unternehmen entfallende Teil der Kosten wird von den übrigen Unternehmen nach Maßgabe des Satzes 5 getragen. 7Die Bundesnetzagentur legt die Einzelheiten des Verfahrens durch Verfügung fest.
Frühere Fassungen von § 45 TKG
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interne Verweise§ 47a TKG Schlichtung (vom 14.02.2020) ... bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt: 1. §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 oder ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1963
Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2409
Artikel 1 1. TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Berücksichtigung der Interessen ... a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Endnutzer". b) Die Angabe zu ... durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt. 4. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Berücksichtigung der Interessen ... ersetzt. 4. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Endnutzer (1) Die Interessen ...
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen." 36. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt: 1. §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 oder ...
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... die Angabe „§ 44a Haftung" eingefügt. d) In der Angabe zu § 45 wird das Wort „Kundenschutzverordnung" durch die Wörter ... der Interessen behinderter Menschen" ersetzt. e) Nach der Angabe zu § 45 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 45a Nutzung von ... sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden." 12. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Berücksichtigung der Interessen ... geregelt werden." 12. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen Die Interessen behinderter ... befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen." 13. Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a bis 45p eingefügt: „§ 45a ... für die Öffentlichkeit darüber, ob der Anbieter eine in den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und § 84 vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der ... § 145 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 3 Nr. 6" durch die Angabe „§ 47a" ersetzt. b) In Satz 2 wird ...
Zitate in aufgehobenen TitelnFrequenzgebührenverordnung (FGebV)
V. v. 21.05.1997 BGBl. I S. 1226; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 100 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage FGebV (zu § 1 Abs. 1) (vom 24.12.2020) ... für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden ...
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