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§ 55 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 55 Frequenzzuteilung



(1) 1Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. 2Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. 3Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. 4Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. 5Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.

(2) 1Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. 2Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.

(3) 1Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. 2Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. 3Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.

(4) 1Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. 2In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. 3Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. 4Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. 5Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.

(5) 1Frequenzen werden zugeteilt, wenn

1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind,

2.
sie verfügbar sind,

3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und

4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.

2Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung mit den Regulierungszielen nach § 2 nicht vereinbar ist. 3Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.

(7) 1Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. 2Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.

(8) 1Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn

1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen,

2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen,

3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder

4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.

2In diesen Fällen können Frequenzen bis zur Entscheidung über den Änderungsantrag weiter genutzt werden. 3Dem Änderungsantrag ist zuzustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen, eine Wettbewerbsverzerrung auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht zu besorgen ist und eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung gewährleistet ist. 4Werden Frequenzzuteilungen nicht mehr genutzt, ist der Verzicht auf sie unverzüglich schriftlich zu erklären. 5Wird eine juristische Person, der Frequenzen zugeteilt waren, aufgelöst, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt, muss derjenige, der die Auflösung durchführt, die Frequenzen zurückgeben. 6Verstirbt eine natürliche Person, ohne dass ein Erbe die Frequenzen weiter nutzen will, müssen diese vom Erben oder vom Nachlassverwalter zurückgegeben werden.

(9) 1Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. 2Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. 3Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.

(10) 1Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. 2Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. 3Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.





 

Frühere Fassungen von § 55 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 24.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 55 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 TKG Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten (vom 10.05.2012)
... deutscher Orbit- und Frequenznutzungsrechte bedarf neben der Frequenzzuteilung nach § 55 Abs. 1 der Übertragung durch die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur ...
§ 57 TKG Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen (vom 27.06.2020)
... von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist neben den Voraussetzungen des § 55 auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen ... mit. Die Bundesnetzagentur setzt diese Bedarfsanmeldungen bei der Frequenzzuteilung nach § 55 um. Näheres zum Verfahren legt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage ... Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vorliegen. Die nach § 55 festgelegte Zuständigkeit der Bundesnetzagentur und deren Eingriffsmöglichkeiten bleiben ...
§ 61 TKG Vergabeverfahren (vom 10.05.2012)
... Wurde nach § 55 Absatz 10 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, ... zu veröffentlichen. Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach § 55 , nachdem das Vergabeverfahren nach Satz 1 durchgeführt worden ist. (2) ... nicht darlegt und nachweist, dass er die nach Absatz 3 Satz 2 festgelegten und die nach § 55 Absatz 5 bestehenden Voraussetzungen erfüllt. (5) Im Fall der ... nach Absatz 4 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 5 kann die in § 55 Abs. 4 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch ...
§ 63 TKG Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht (vom 10.05.2012)
... auch widerrufen werden, wenn 1. eine der Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5 und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist, 2. einer Verpflichtung, ...
§ 132 TKG Beschlusskammerentscheidungen (vom 10.11.2016)
... Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55 Absatz 10, der §§ 61 und 62 sowie des § 81. Absatz 4 Satz 1 bleibt ... die Befähigung zum Richteramt haben. (4) In den Fällen des § 55 Absatz 10, der §§ 61, 62 und 81 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem ...
§ 142 TKG Gebühren und Auslagen (vom 01.10.2021)
... Entscheidungen über die Zuteilung 1. des Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55 und 2. eines Nutzungsrechts an Nummern aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 66 ...
§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021)
... vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. ohne Frequenzzuteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 eine Frequenz nutzt, 11. ohne Übertragung nach § 56 Absatz 2 Satz 1 ein ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Bundesnetzagentur - Frequenzzuteilungen (BNetzA BGebV-FreqZut)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4515
§ 1 BNetzA BGebV-FreqZut Erhebung von Gebühren
... dieser Verordnung für Entscheidungen über die Zuteilung von Frequenzen nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes sowie die damit im engen Zusammenhang stehenden individuell zurechenbaren öffentlichen ... Leistungen und für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die §§ 52 bis 60 des ...
Anlage BNetzA BGebV-FreqZut (zu § 2) Gebührenverzeichnis
... Änderungsantrag aufgrund eines Übergangs von Frequenznutzungsrechten nach § 55 Absatz 8 des Telekommunikationsgesetzes nach Zeitaufwand A.6 Rücknahme oder Widerruf einer ... für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die §§ 52 bis 60 des Telekommunikationsgesetzes, die vorsätzlich begangen oder trotz erfolgter ...

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
§ 8 LuftVZO Zulassungsantrag (vom 01.03.2013)
... Register eingetragen war; 5. die Frequenzzuteilung gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190); für Luftfahrzeuge im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung
V. v. 23.11.2006 BGBl. I S. 2661
Artikel 1 5. FGebVÄndV
... der Zuteilungsurkunde auf Grund von Änderungen des Zuteilungsinhabers nach § 55 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes". b) Nach der Nummer A.4 wird folgende ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... sind. (3) § 53 Absatz 2 gilt entsprechend." 52. § 55 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ... Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vorliegen. Die nach § 55 festgelegte Zuständigkeit der Bundesnetzagentur und deren Eingriffsmöglichkeiten bleiben ... 61 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 55 Abs. 9" durch die Angabe „§ 55 Absatz 10" ersetzt. b) Absatz 2 ... In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 55 Abs. 9" durch die Angabe „§ 55 Absatz 10" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) ... nicht darlegt und nachweist, dass er die nach Absatz 3 Satz 2 festgelegten und die nach § 55 Absatz 5 bestehenden Voraussetzungen erfüllt." f) Der bisherige Absatz 6 ... auch widerrufen werden, wenn 1. eine der Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5 und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist, 2. einer Verpflichtung, ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 55 Abs. 9, der §§ 61, 62 und 81" durch die Wörter „§ 55 Absatz 10, der ... „§ 55 Abs. 9, der §§ 61, 62 und 81" durch die Wörter „§ 55 Absatz 10, der §§ 61, 62, 77a Absatz 1 und 2 und des § 81" ersetzt.  ... Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 55 Abs. 9" durch die Angabe „§ 55 Absatz 10" ersetzt. bb) In Satz 3 ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 55 Abs. 9" durch die Angabe „§ 55 Absatz 10" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 61 Abs. 4 Nr. 2 ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... und 3, § 51 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, 3 und 4, § 52 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 7 Satz 1 ...

Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 DigiNetzG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55 Absatz 10, der §§ 61 und 62 sowie des § 81. Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. ...
Artikel 12 DigiNetzG Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Entscheidungen über die Zuteilung 1. des Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55 und 2. eines Nutzungsrechts an Nummern aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 66 ...

Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 12 BAFGEG Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Nr. 5 wird wie folgt gefasst: „5. die Frequenzzuteilung gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190); für Luftfahrzeuge im ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 29.11.2007 BGBl. I S. 2776
Artikel 1 2. FSBeitrVÄndV
... „§ 143 Abs. 1" und die Angabe „§ 47" durch die Angabe „§ 55 " ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 47" durch die Angabe ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 47" durch die Angabe „§ 55 " ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 3 und ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 25.03.2021 BGBl. I S. 382
Artikel 1 12. FSBeitrVÄndV Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
... genannten Tätigkeit entstehen, ist jeder Senderbetreiber und jeder, dem Frequenzen nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes zugeteilt sind." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)
V. v. 13.09.2019 BGBl. I S. 1394; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 1 BKGebV Gebühren- und Auslagenerhebung
... vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, 2. nach Teil 2, § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 sowie den §§ 77n, 81, 126 und 133 des ...
§ 4 BKGebV Gebührenbemessung bei Entscheidungen von besonderem öffentlichen Interesse
... den Fällen der §§ 13 und 14 des Postgesetzes sowie des § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 sowie der §§ 77n und 81 des Telekommunikationsgesetzes ...

Frequenzgebührenverordnung (FGebV)
V. v. 21.05.1997 BGBl. I S. 1226; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 100 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage FGebV (zu § 1 Abs. 1) (vom 24.12.2020)
... der Zuteilungsurkunde auf Grund von Änderungen des Zuteilungsinhabers nach § 55 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes 60 bis 500 A.5 Änderung einer bestehenden Zuteilungsurkunde, ...