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§ 58 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 58 Gemeinsame Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf



(1) 1Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinschaftlichen Nutzung zugeteilt werden. 2Die Inhaber dieser Frequenzzuteilungen haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben.

(2) 1In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden. 2Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. 3Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.



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Frühere Fassungen von § 58 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 58 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Bundesnetzagentur - Frequenzzuteilungen (BNetzA BGebV-FreqZut)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4515
§ 1 BNetzA BGebV-FreqZut Erhebung von Gebühren
... Leistungen und für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die §§ 52 bis 60 des ...
Anlage BNetzA BGebV-FreqZut (zu § 2) Gebührenverzeichnis
... für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die §§ 52 bis 60 des Telekommunikationsgesetzes, die vorsätzlich begangen oder trotz erfolgter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
...  § 54 Frequenznutzung". k) Die Angaben zu den §§ 57 bis 59 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 57 Frequenzzuteilung ... Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen § 58 Gemeinsame Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender ... und deren Eingriffsmöglichkeiten bleiben unberührt." 55. § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 Gemeinsame Frequenznutzung, Erprobung ... unberührt." 55. § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 Gemeinsame Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender ...