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§ 62 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 62 Flexibilisierung


§ 62 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der betroffenen Kreise Frequenzbereiche zum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemeinschaftlichen Nutzung (Frequenzpooling) freigeben, um flexible Frequenznutzungen zu ermöglichen. 2Sie legt die Rahmenbedingungen und das Verfahren fest.

(2) 1Die Rahmenbedingungen und das Verfahren haben insbesondere sicherzustellen, dass

1.
die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird,

2.
das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nicht entgegensteht,

3.
keine Verzerrung des Wettbewerbs zu besorgen ist,

4.
die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und

5.
die Regulierungsziele nach § 2 sichergestellt sind.

2Die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das Verfahren sind zu veröffentlichen. 3Bei Frequenzen, die für Rundfunkdienste vorgesehen sind, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erzielt werden, stehen abzüglich der Verwaltungskosten demjenigen zu, der seine Frequenznutzungsrechte Dritten überträgt oder zur Nutzung oder Mitbenutzung überlässt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen G. v. 3. Mai 2012 BGBl. I S. 958, 1717 m.W.v. 10. Mai 2012

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Frühere Fassungen von § 62 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 24.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 62 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 123 TKG Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene (vom 04.07.2017)
... In den Fällen der §§ 10, 11, 40, 41 und § 62 Absatz 2 Nummer 3 entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Trifft die ...
§ 132 TKG Beschlusskammerentscheidungen (vom 10.11.2016)
... Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55 Absatz 10, der §§ 61 und 62 sowie des § 81. Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entscheidung ... haben. (4) In den Fällen des § 55 Absatz 10, der §§ 61, 62 und 81 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem ...
§ 150 TKG Übergangsvorschriften (vom 14.02.2020)
... Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zugeteilt wurden, findet § 62 Abs. 1 bis 3 für den in diesen Lizenzen und Frequenzen festgelegten Geltungszeitraum keine Anwendung. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Frequenzbedarf § 59 (weggefallen)". l) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst: „§ 62 Flexibilisierung". m) Die ... l) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst: „§ 62 Flexibilisierung". m) Die Angaben zu den §§ 66g bis 66l werden durch ... Angabe „Absatz 6" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt. 59. § 62 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 62 Flexibilisierung". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) ... folgt gefasst: „In den Fällen der §§ 10, 11, 40, 41 und § 62 Absatz 2 Nummer 3 entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem ... a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 55 Abs. 9, der §§ 61, 62 und 81" durch die Wörter „§ 55 Absatz 10, der §§ 61, 62, 77a Absatz ... 61, 62 und 81" durch die Wörter „§ 55 Absatz 10, der §§ 61, 62 , 77a Absatz 1 und 2 und des § 81" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt ... Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 2 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 1, § 62 Absatz 2 Nummer 5 und § 69 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2" ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 28. In § 123 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe „§§ 9a, 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 ... § 62 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe „§§ 9a, 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt. 29. § 132 wird wie folgt geändert: a) ... § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Satz 1 und 3, § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2, § 64 ...

Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 DigiNetzG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55 Absatz 10, der §§ 61 und 62 sowie des § 81. Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht durch ...

Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506, 941
Artikel 3 PTSRNG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... In § 123 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 9a, 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter „§§ 10, 11, 61 Absatz 3 und § 62 ... 62 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter „§§ 10, 11, 61 Absatz 3 und § 62 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. 7. § 149 Absatz 1 wird wie folgt ...

Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
Artikel 2 2. ITSiG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
...  cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „§ 11" durch die Angabe „ § 62 " ersetzt. c) Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:  ...


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