Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
- 1.
- der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
- 2.
- die Einwilligung protokolliert wird,
- 3.
- der Teilnehmer oder Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
- 4.
- der Teilnehmer oder Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
§ 98 TKG Standortdaten (vom 10.05.2012) ... des Dienstes mit Zusatznutzen sind, zum Gegenstand hat, muss der Teilnehmer abweichend von § 94 seine Einwilligung ausdrücklich, gesondert und schriftlich gegenüber dem Anbieter des ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2409
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717