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§ 98 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 98 Standortdaten


§ 98 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verwendet werden, dürfen nur im zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen Umfang und innerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn der Teilnehmer dem Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen seine Einwilligung erteilt hat. 2In diesen Fällen hat der Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen bei jeder Feststellung des Standortes des Mobilfunkendgerätes den Nutzer durch eine Textmitteilung an das Endgerät, dessen Standortdaten ermittelt wurden, zu informieren. 3Dies gilt nicht, wenn der Standort nur auf dem Endgerät angezeigt wird, dessen Standortdaten ermittelt wurden. 4Werden die Standortdaten für einen Dienst mit Zusatznutzen verarbeitet, der die Übermittlung von Standortdaten eines Mobilfunkendgerätes an einen anderen Teilnehmer oder Dritte, die nicht Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen sind, zum Gegenstand hat, muss der Teilnehmer abweichend von § 94 seine Einwilligung ausdrücklich, gesondert und schriftlich gegenüber dem Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen erteilen. 5In diesem Fall gilt die Verpflichtung nach Satz 2 entsprechend für den Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen. 6Der Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen darf die erforderlichen Bestandsdaten zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus Satz 2 nutzen. 7Der Teilnehmer muss Mitbenutzer über eine erteilte Einwilligung unterrichten. 8Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

(2) Haben die Teilnehmer ihre Einwilligung zur Verarbeitung von Standortdaten gegeben, müssen sie auch weiterhin die Möglichkeit haben, die Verarbeitung solcher Daten für jede Verbindung zum Netz oder für jede Übertragung einer Nachricht auf einfache Weise und unentgeltlich zeitweise zu untersagen.

(3) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die unter den Notrufnummern 112 oder 110 oder der Rufnummer 124.124 oder 116.117 erreicht werden, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oder dauernd die Übermittlung von Standortdaten ausgeschlossen wird.

(4) Die Verarbeitung von Standortdaten nach den Absätzen 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen G. v. 3. Mai 2012 BGBl. I S. 958, 1717 m.W.v. 10. Mai 2012

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Frühere Fassungen von § 98 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2409
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 24.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 98 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021)
... 3 Satz 2 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht, 17a. ohne Einwilligung nach § 98 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Daten verarbeitet, 17b. entgegen § 98 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz ... nach § 98 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Daten verarbeitet, 17b. entgegen § 98 Absatz 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit Satz 5, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2409
Artikel 1 1. TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... der Teilnehmer," werden die Wörter „zur Versendung von Informationen nach § 98 Abs. 1 Satz 3," eingefügt. b) Nach den Wörtern „zur Werbung ... Gesprächswunsch eines anderen Nutzers" eingefügt. 9. Nach § 98 Abs. 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: „Werden die ... Nummer 17 folgende Nummern eingefügt: „17a. ohne Einwilligung nach § 98 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Daten verarbeitet, 17b. entgegen § 98 ... 98 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Daten verarbeitet, 17b. entgegen § 98 Abs. 1 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 95 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur Versendung von Informationen nach § 98 Abs. 1 Satz 3," gestrichen. 85. In § 96 Absatz 3 Satz 1 werden die ... soweit sie nicht nach § 113a zu speichern sind" gestrichen. 87. § 98 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... eingefügt. jj) In Nummer 17b wird die Angabe „§ 98 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 98 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit ... 17b wird die Angabe „§ 98 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 98 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 5," ersetzt. kk) Nummer 19 wird wie ...
Artikel 2 TKGuaÄndG Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
... Übermittlung von Angaben zum Standort im Einzelfall oder dauernd ausgeschlossen ist (§ 98 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes), und 3. seine Anbieterkennung.  ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... „Angerufenen" durch das Wort „Anrufenden" ersetzt. 20. Dem § 98 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Verarbeitung von Standortdaten ...


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