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§ 108 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 108 Notruf


§ 108 hat 6 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonnummernplanes bereitstellt, hat Vorkehrungen zu treffen, damit Endnutzern unentgeltliche Verbindungen möglich sind, die entweder durch die Wahl der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 oder der zusätzlichen nationalen Notrufnummer 110 oder durch das Aussenden entsprechender Signalisierungen eingeleitet werden (Notrufverbindungen). 2Wer derartige öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht oder Telekommunikationsnetze betreibt, die für diese Dienste einschließlich der Durchleitung von Anrufen genutzt werden, hat gemäß Satz 4 sicherzustellen oder im notwendigen Umfang daran mitzuwirken, dass Notrufverbindungen unverzüglich zu der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle hergestellt werden, und er hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Notrufverbindungen jederzeit möglich sind. 3Die Diensteanbieter nach den Sätzen 1 und 2 haben gemäß Satz 6 sicherzustellen, dass der Notrufabfragestelle auch Folgendes mit der Notrufverbindung übermittelt wird:

1.
die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, und

2.
die Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht.

4Notrufverbindungen sind vorrangig vor anderen Verbindungen herzustellen, sie stehen vorrangigen Verbindungen nach dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz gleich. 5Daten, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zur Verfolgung von Missbrauch des Notrufs erforderlich sind, dürfen auch verzögert an die Notrufabfragestelle übermittelt werden. 6Die Übermittlung der Daten nach den Sätzen 3 und 5 erfolgt unentgeltlich. 7Die für Notrufverbindungen entstehenden Kosten trägt jeder Diensteanbieter selbst; die Entgeltlichkeit von Vorleistungen bleibt unberührt.

(2) Im Hinblick auf Notrufverbindungen, die durch sprach- oder hörbehinderte Endnutzer unter Verwendung eines Telefaxgerätes eingeleitet werden, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen

1.
zu den Grundsätzen der Festlegung von Einzugsgebieten von Notrufabfragestellen und deren Unterteilungen durch die für den Notruf zuständigen Landes- und Kommunalbehörden sowie zu den Grundsätzen des Abstimmungsverfahrens zwischen diesen Behörden und den betroffenen Teilnehmernetzbetreibern und Mobilfunknetzbetreibern, soweit diese Grundsätze für die Herstellung von Notrufverbindungen erforderlich sind,

2.
zur Herstellung von Notrufverbindungen zur jeweils örtlich zuständigen Notrufabfragestelle oder Ersatznotrufabfragestelle,

3.
zum Umfang der für Notrufverbindungen zu erbringenden Leistungsmerkmale, einschließlich

a)
der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 3 und

b)
zulässiger Abweichungen hinsichtlich der nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 zu übermittelnden Daten in unausweichlichen technisch bedingten Sonderfällen,

4.
zur Bereitstellung und Übermittlung von Daten, die geeignet sind, der Notrufabfragestelle die Verfolgung von Missbrauch des Notrufs zu ermöglichen,

5.
zum Herstellen von Notrufverbindungen mittels automatischer Wählgeräte und

6.
zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur auf den in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht.

2Landesrechtliche Regelungen über Notrufabfragestellen bleiben von den Vorschriften dieses Absatzes insofern unberührt, als sie nicht Verpflichtungen im Sinne von Absatz 1 betreffen.

(4) 1Die technischen Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Gegenständen, insbesondere die Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zu dem Standort, von dem die Notrufverbindung ausgeht, legt die Bundesnetzagentur in einer Technischen Richtlinie fest; dabei berücksichtigt sie die Vorschriften der Verordnung nach Absatz 3. 2Die Bundesnetzagentur erstellt die Richtlinie unter Beteiligung

1.
der Verbände der durch Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 betroffenen Diensteanbieter und Betreiber von Telekommunikationsnetzen,

2.
der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benannten Vertreter der Betreiber von Notrufabfragestellen und

3.
der Hersteller der in den Telekommunikationsnetzen und Notrufabfragestellen eingesetzten technischen Einrichtungen.

3Bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie sind internationale Standards zu berücksichtigen; Abweichungen von den Standards sind zu begründen. 4Die Technische Richtlinie ist von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen. 5Die Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 haben die Anforderungen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen, sofern dort für bestimmte Verpflichtungen kein längerer Übergangszeitraum festgelegt ist. 6Nach dieser Richtlinie gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen müssen im Falle einer Änderung der Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten Anforderungen erfüllen.


Text in der Fassung des Artikels 319 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 108 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 319 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 10.11.2016Artikel 1 Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
vom 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 08.11.2006 (29.08.2007)Berichtigung der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 23.08.2007 BGBl. I S. 2149
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 273 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 108 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 108 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45k TKG Sperre (vom 10.05.2012)
... 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs. 1 bleibt unberührt. (2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter ...
§ 112 TKG Automatisiertes Auskunftsverfahren (vom 02.04.2021)
... Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, 5. den Notrufabfragestellen nach § 108 sowie der Abfragestelle für die Rufnummer 124 124, 6. der Bundesanstalt für ...
§ 115 TKG Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen (vom 02.04.2021)
... wie folgt festsetzen: 1. bis zu 500.000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 108 Abs. 1 , § 110 Abs. 1, 5 oder Abs. 6, einer Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3, einer ... nach § 108 Abs. 1, § 110 Abs. 1, 5 oder Abs. 6, einer Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 , einer Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 2, einer Rechtsverordnung nach § 112 Abs. 3 Satz ... 110 Abs. 2, einer Rechtsverordnung nach § 112 Abs. 3 Satz 1, der Technischen Richtlinie nach § 108 Absatz 4 , der Technischen Richtlinie nach § 110 Abs. 3 oder der Technischen Richtlinie nach § 112 ...
§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021)
... Abs. 2 Satz 2 Daten oder Belege nicht oder nicht rechtzeitig löscht, 19. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass eine unentgeltliche Notrufverbindung ... sicherstellt, dass eine unentgeltliche Notrufverbindung möglich ist, 19a. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 2, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, nicht ... Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Notrufverbindung hergestellt wird, 20. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 3 , auch in Verbindung mit Absatz 2, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, nicht ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV)
V. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 481; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2347
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung
B. v. 23.08.2007 BGBl. I S. 2149
Berichtigung 9. ZustAnpVBer
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ist wie folgt zu fassen: „2. In § 108 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... dauernd die Anzeige von Nummern der Anrufenden ausgeschlossen wird." 91. § 108 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 113a," gestrichen, die Angabe „§ 108 Abs. 2" durch die Angabe „§ 108 Absatz 3" und die Angabe „§ 108 ... 113a," gestrichen, die Angabe „§ 108 Abs. 2" durch die Angabe „§ 108 Absatz 3" und die Angabe „§ 108 Abs. 3" durch die Angabe „§ 108 ... 108 Abs. 2" durch die Angabe „§ 108 Absatz 3" und die Angabe „§ 108 Abs. 3" durch die Angabe „§ 108 Absatz 4" ersetzt. b) In Nummer 2 ... 108 Absatz 3" und die Angabe „§ 108 Abs. 3" durch die Angabe „§ 108 Absatz 4" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 109, ... kk) Nummer 19 wird wie folgt gefasst: „19. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass eine unentgeltliche ... Nummer 19 wird folgende neue Nummer 19a eingefügt: „19a. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 ... mm) Nummer 20 wird wie folgt gefasst: „20. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 ...
Artikel 2 TKGuaÄndG Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
... Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt: „(1) Die Forderung aus § 108 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes nach unentgeltlicher Bereitstellung von ... Nummer 1, 5 und 6 und Satz 2 legt die Bundesnetzagentur in der Technischen Richtlinie nach § 108 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Vorgaben ... dessen Hauptstrahlrichtung nach Maßgabe der Technischen Richtlinie gemäß § 108 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes übermittelt ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs. 1 bleibt unberührt. (2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre ... auch die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt werden." 22. § 108 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... anbietet oder den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht, muss die Verpflichtungen nach § 108 Abs. 1 erst ab dem 1. Januar 2009 erfüllen." c) Die Absätze 10 und 11 ... 99 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 100 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3, § 101 Abs. 5, § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 1 und 3, § 109 Abs. 3 Satz 2, 3, 4 und 6, § 110 Abs. ...

Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 DigiNetzG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme" eingefügt. 17. In § 108 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 273 9. ZustAnpV Telekommunikationsgesetz (vom 08.11.2006)
... durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt. 2. In § 108 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter ...


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