§ 126 Untersagung
(1)
1Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Unternehmen seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes, nach der
Verordnung (EU) Nr. 531/2012 oder nach der
Verordnung (EU) 2015/2120 nicht erfüllt, fordert sie das Unternehmen zur Stellungnahme und Abhilfe auf.
2Sie setzt dem Unternehmen für die Abhilfe eine Frist.
(2) 1Kommt das Unternehmen innerhalb der gesetzten Frist seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Bundesnetzagentur die zur Einhaltung der Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen anordnen. 2Hierbei ist dem Unternehmen eine angemessene Frist zu setzen, um den Maßnahmen entsprechen zu können.
(3) Verletzt das Unternehmen seine Verpflichtungen in schwerer oder wiederholter Weise oder kommt es den von der Bundesnetzagentur zur Abhilfe angeordneten Maßnahmen nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Bundesnetzagentur ihm die Tätigkeit als Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder Anbieter von Telekommunikationsdiensten untersagen.
(4) 1Wird durch die Verletzung von Verpflichtungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar und erheblich gefährdet oder führt die Pflichtverletzung bei anderen Anbietern oder Nutzern von Telekommunikationsnetzen und -diensten zu erheblichen wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Bundesnetzagentur in Abweichung von den Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 vorläufige Maßnahmen ergreifen. 2Die Bundesnetzagentur entscheidet, nachdem sie dem betreffenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt hat, ob die vorläufige Maßnahme bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird.
(5) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 2 kann nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von mindestens 1.000 Euro bis höchstens 10 Millionen Euro festgesetzt werden.
(6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für die Durchsetzung von Verpflichtungen von Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze, die keine Unternehmen sind, entsprechend.
(7) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Anbieter seine Verpflichtungen nach der
Verordnung (EU) 2018/302 nicht erfüllt, gelten die Absätze 1, 2 und 5 entsprechend.
Frühere Fassungen von § 126 TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 150 TKG Übergangsvorschriften (vom 14.02.2020) ... oder fortgelten, gelten diese als Rechte und Verpflichtungen nach diesem Gesetz im Sinne der §§ 126 und 133. (6) § 48 Abs. 2 Nr. 2 gilt für Geräte, die ab dem 1. ...
Zitate in Änderungsvorschriften5. TKG-Änderungsgesetz (5. TKGÄndG)
G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2005
Drittes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1963
Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2409
Fünfte Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
V. v. 24.10.2013 BGBl. I S. 3896
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... gelten diese als Rechte und Verpflichtungen nach diesem Gesetz im Sinne der §§ 126 und 133." b) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt: ... 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1, den §§ 124, 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2, § 127 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3 ...
Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Viertes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2230
Zitate in aufgehobenen TitelnBesondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)
V. v. 13.09.2019 BGBl. I S. 1394; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 1 BKGebV Gebühren- und Auslagenerhebung ... 2. nach Teil 2, § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 sowie den §§ 77n, 81, 126 und 133 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch ...
Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (TNGebV)
V. v. 16.08.1999 BGBl. I S. 1887; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 101 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage TNGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 31.10.2013) ... gegen den Zuteilungsnehmer von Nummern auf der Grundlage von § 67 TKG oder § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen das TKG oder gegen Vorschriften der Rechtsverordnung ...
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