(1)
1Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften (Vorlage von Unterlagen) durch die Bundesnetzagentur ist §
99 Absatz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Rechts der obersten Aufsichtsbehörde nach §
99 Absatz 1 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung, die Vorlage zu verweigern, das Recht der Bundesnetzagentur tritt, die Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig zu kennzeichnen.
2Das Gericht der Hauptsache unterrichtet die Beteiligten, deren Geheimhaltungsinteresse durch die Offenlegung der Unterlagen im Hauptsacheverfahren berührt werden könnte, darüber, dass die Unterlagen vorgelegt worden sind.
(2)
1Das Gericht der Hauptsache entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, der ein Geheimhaltungsinteresse an den vorgelegten Unterlagen geltend macht, durch Beschluss, inwieweit die §§
100 und
108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung auf die Entscheidung in der Hauptsache anzuwenden sind.
2Die Beteiligtenrechte nach den §§
100 und
108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung sind auszuschließen, soweit nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Interesse der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz überwiegt.
3Insoweit dürfen die Entscheidungsgründe im Hauptsacheverfahren die Art und den Inhalt der geheim gehaltenen Unterlagen nicht erkennen lassen.
4Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
(3)
1Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem das Gericht die Beteiligten, deren Geheimhaltungsinteressen durch die Offenlegung der Unterlagen berührt werden könnten, über die Vorlage der Unterlagen durch die Bundesnetzagentur unterrichtet hat.
2In diesem Verfahren ist §
100 der
Verwaltungsgerichtsordnung nicht anzuwenden.
3Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.
(4) 1Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ist die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gegeben. 2Über die Beschwerde entscheidet der für die Hauptsache zuständige Revisionssenat. 3Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 Satz 2 gelten sinngemäß.
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G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... 119 (weggefallen)". j) In den Angaben zu den §§ 25, 43, 67, 138 , 139, 147 und zu Teil 8 wird jeweils das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort ... bis 66l" ersetzt. 35. In den Überschriften zu den §§ 25, 43, 67, 138 , 139, 147 und zu Teil 8 sowie in den §§ 4, 5 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. ... Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 134 Abs. 2 Nr. 3, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1, § 139 Satz 2, § 140 Satz 1 ...