Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 145 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren


§ 145 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 47a werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. 2Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.


Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten G. v. 19. Februar 2016 BGBl. I S. 254, 1039 m.W.v. 1. April 2016

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 145 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2016Artikel 17 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
vom 19.02.2016 BGBl. I S. 254
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 24.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 145 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 145 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 142 TKG Gebühren und Auslagen (vom 01.10.2021)
... der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Gebühren und Auslagen nach § 145 , durch die Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 17 VSBGEG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... nach § 32 Absatz 3 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes." 3. § 145 wird wie folgt gefasst: „§ 145 Kosten von außergerichtlichen ... 3. § 145 wird wie folgt gefasst: „§ 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren Für die ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 3" ersetzt. 30. § 145 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 3 Nr. ...

Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 12 DigiNetzG Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Gebühren und Auslagen nach § 145 , durch die Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des ...

Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 2 FuAGEG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... worden ist." 3. In § 146 Satz 3 werden die Wörter „ § 145 Satz 3 gilt entsprechend" durch die Wörter „auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed