§ 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
1Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach §
47a werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
2Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.
Frühere Fassungen von § 145 TKG
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interne Verweise§ 142 TKG Gebühren und Auslagen (vom 01.10.2021) ... der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Gebühren und Auslagen nach § 145 , durch die Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 17 VSBGEG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... nach § 32 Absatz 3 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes." 3. § 145 wird wie folgt gefasst: „§ 145 Kosten von außergerichtlichen ... 3. § 145 wird wie folgt gefasst: „§ 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren Für die ...
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
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