Änderung § 141 TKG vom 08.11.2006

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§ 141 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 141 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
(Textabschnitt unverändert)

§ 141 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung als Anerkannte Abrechnungsstelle für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion festzulegen. In dem Verfahren sind auch die Bedingungen für die Ablehnung oder den Widerruf dieser Anerkennung festzulegen.

(2) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Regulierungsbehörde.

(Text neue Fassung)

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.




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