Änderung § 45f TKG vom 10.05.2012

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§ 45f TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 45f TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 45f Vorausbezahlte Leistung


(Text alte Fassung)

1 Der Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telefonnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche Telefondienste in Anspruch nehmen zu können. 2 Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. 3 Für den Fall, dass eine entsprechende Leistung nicht angeboten wird, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus. 4 Für das Verfahren gilt § 81 Abs. 2, 4 und 5 entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Der Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche Telefondienste in Anspruch nehmen zu können. 2 Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. 3 Für den Fall, dass eine entsprechende Leistung nicht angeboten wird, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus. 4 Für das Verfahren gilt § 81 Abs. 2, 4 und 5 entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 



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