§ 66l TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung | § 66m TKG n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
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(Text alte Fassung) § 66l Umgehungsverbot | (Text neue Fassung)§ 66m Umgehungsverbot |
Die Vorschriften der §§ 66a bis 66k finden auch Anwendung, wenn Gestaltungen anderweitige durch sie umgangen werden. | Die Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassenen Regelungen sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen. |