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Änderung § 120 TKG vom 10.05.2012

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§ 120 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 120 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 120 Aufgaben des Beirates


Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat folgende Aufgaben:

1. (aufgehoben)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4 und des § 81.

(Text neue Fassung)

2. Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 61 Absatz 3 Nummer 2 und 4 und des § 81.

3. 1 Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen. 2 Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.

4. 1 Der Beirat ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 2 Die Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig.

5. Der Beirat berät die Bundesnetzagentur bei der Erstellung des Vorhabenplanes nach § 122 Abs. 2, insbesondere auch bei den grundsätzlichen marktrelevanten Entscheidungen.

vorherige Änderung

6. Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes nach § 54 anzuhören.



6. Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenzplanes nach § 54 anzuhören.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021)