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Änderung § 45c TKG vom 24.02.2007

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§ 45c TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 45c TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958
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§ 45c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45c Normgerechte technische Dienstleistung


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(1) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten ist gegenüber dem Teilnehmer verpflichtet, die nach Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG verbindlich geltenden Normen für und die technischen Anforderungen an die Bereitstellung von Telekommunikation für Endnutzer einzuhalten.

(2) Die Bundesnetzagentur soll auf die verbindlichen Normen und technischen Anforderungen in Veröffentlichungen hinweisen.