Änderung § 45h TKG vom 24.02.2007

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§ 45h TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 45h TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45h Rechnungsinhalt, Teilzahlungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Soweit ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dem Teilnehmer eine Rechnung stellt, die auch Entgelte für Leistungen Dritter ausweist, muss die Rechnung des Anbieters in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form Folgendes enthalten:

1. die konkrete Bezeichnung der in Rechnung gestellten Leistungen,

2. die Namen und ladungsfähigen Anschriften beteiligter Anbieter von Netzdienstleistungen,

3. einen Hinweis auf den Informationsanspruch des Teilnehmers nach § 45p,

4. die kostenfreien Kundendiensttelefonnummern der Anbieter von Netzdienstleistungen und des rechnungsstellenden Anbieters, unter denen der Teilnehmer die Informationen nach § 45p erlangen kann,

5. die Gesamthöhe der auf jeden Anbieter entfallenden Entgelte.

2 § 45e bleibt unberührt. 3 Zahlt der Teilnehmer den Gesamtbetrag der Rechnung an den rechnungsstellenden Anbieter, so befreit ihn diese Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern.

(2) Hat der Teilnehmer vor oder bei der Zahlung nichts Anderes bestimmt, so sind Teilzahlungen des Teilnehmers an den rechnungsstellenden Anbieter auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil an der Gesamtforderung der Rechnung zu verrechnen.

(3) Das rechnungsstellende Unternehmen muss den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben.

(4) (aufgehoben)

(5) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf der Rechnung mindestens für einen transparenten und nachvollziehbaren Hinweis auf den Informationsanspruch des Teilnehmers nach § 45p erforderlich sind, kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen.




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