Änderung § 66m TKG vom 01.09.2007

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§ 66l TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
§ 66m TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958
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§ 66l (neu)


(Text neue Fassung)

§ 66m Umgehungsverbot


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Die Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassenen Regelungen sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen.




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