Änderung § 113b TKG vom 01.01.2008

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§ 113b TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 113b TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 113b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 113b Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten


vorherige Änderung

 


Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten

1. zur Verfolgung von Straftaten,

2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder

3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes

an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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