Änderung § 113b TKG vom 02.03.2010

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§ 113b TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.03.2010 geltenden Fassung
§ 113b TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.03.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 10.03.2010 BGBl. I S. 272
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 113b Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten


(Text neue Fassung)

§ 113b Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten *)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten

1. zur Verfolgung von Straftaten, *)



1 Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten

1. zur Verfolgung von Straftaten,

(Textabschnitt unverändert)

2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder

3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes

vorherige Änderung

an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.


---
*) Anm. d. Red.: Bekanntmachung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 659):

'Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 – 1 BvR 256/08 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 113b Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde nach § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung, das sich auf allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Telekommunikations-Verkehrsdaten bezieht, hat der durch das Abrufersuchen verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens
gemäß der Anordnung des Abrufs eine Katalogtat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist und die Voraussetzungen des § 100a Absatz 1 der Strafprozessordnung vorliegen. In den übrigen Fällen des § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Der Diensteanbieter hat die Daten zu speichern. Er darf die Daten nicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.'

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*) Anm. d. Red.: Bekanntmachung vom 17. September 2008 (BGBl. I S. 1850):

'Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. September 2008 - 1 BvR 256/08 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die einstweilige Anordnung vom 11.
März 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659) wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).'

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*) Anm. d. Red.: siehe auch Bekanntmachung des BVerfG vom 18. November 2008
(BGBl. I S. 2239)



an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden. 2 § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.


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*) Anm. d. Red.: Vorschrift nichtig gemäß B. v. 10. März 2010 (BGBl. I S. 272)

 



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