§ 59 TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung | § 59 TKG n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
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(Text alte Fassung) § 59 Gemeinsame Frequenznutzung | (Text neue Fassung)§ 59 (aufgehoben) |
1 Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinschaftlichen Nutzung zugeteilt werden. 2 Die Inhaber dieser Frequenzzuteilungen haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben. |