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Änderung § 133 TKG vom 10.05.2012

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§ 133 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 133 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 133 Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit anbieten, trifft die Beschlusskammer, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist, auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Beteiligten eine verbindliche Entscheidung. 2 Sie hat innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten, beginnend mit der Anrufung durch einen der an dem Streitfall Beteiligten, über die Streitigkeit zu entscheiden.

(2) 1 Bei einer Streitigkeit in einem unter dieses Gesetz fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörde*) von mindestens zwei Mitgliedstaaten fällt, kann jede Partei die Streitigkeit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde*) vorlegen. 2 Die Beschlusskammer trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde*) innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen.

(3) Die §§ 126 bis 132 und 134 bis 137 gelten entsprechend.


---
*) Anm.
d. Red.: Änderung 'Ersetze 'Regulierungsbehörde' durch 'Bundesnetzagentur'' gemäß Artikel 2 Nr. 35 G. v. 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) wurde wegen offensichtlichen Irrtums nicht durchgeführt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbieten, oder zwischen diesen und anderen Unternehmen, denen Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zugute kommen, trifft die Beschlusskammer, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist, auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Beteiligten eine verbindliche Entscheidung. 2 Sie hat innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten, beginnend mit der Anrufung durch einen der an dem Streitfall Beteiligten, über die Streitigkeit zu entscheiden.

(2) 1 Bei einer Streitigkeit in einem unter dieses Gesetz fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat**) fällt, kann jede Partei die Streitigkeit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde*) vorlegen. 2 Fällt die Streitigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur, so koordiniert sie ihre Maßnahmen mit den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten. 3 Die Beschlusskammer trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde*) innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen.

(3) 1 Bei Streitigkeiten nach Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur das GEREK beratend hinzuziehen, um die Streitigkeit im Einklang mit den in § 2 genannten Zielen dauerhaft beizulegen. 2 Sie kann das GEREK um eine Stellungnahme zu der Frage ersuchen, welche Maßnahmen zur Streitbeilegung zu ergreifen sind. 3 Hat die Bundesnetzagentur oder die zuständige nationale Regulierungsbehörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaats das GEREK um eine Stellungnahme ersucht, so trifft die Beschlusskammer ihre Entscheidung nicht, bevor das GEREK seine Stellungnahme abgegeben hat. 4 § 130 bleibt hiervon unberührt.

(4)
Die §§ 126 bis 132 und 134 bis 137 gelten entsprechend.


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Anm.
d. Red.:
*)
Änderung 'Ersetze 'Regulierungsbehörde' durch 'Bundesnetzagentur'' gemäß Artikel 2 Nr. 35 G. v. 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) wurde wegen offensichtlichen Irrtums nicht durchgeführt.
**) Wegen *) nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 103 b) aa) G. v. 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) wurde sinngemäß umgesetzt.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021)